Beamtenbesoldung 2026: Bund und Länder im Überblick
Die Beamtenbesoldung wird durch Gesetz und nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Diese Seite vergleicht den für 2026 hinterlegten Stand des Bundes und aller 16 Länder, erklärt die Bestandteile der Besoldung und führt zu den jeweiligen Landesübersichten. Vollständige Grundgehälter und individuelle Berechnungen bleiben den verlinkten Tabellen und Rechnern vorbehalten.
17 Dienstherren · 136 Rechner- und Tabellenseiten
Was gehört zur Beamtenbesoldung?
Ausgangspunkt ist das Grundgehalt. Seine Höhe richtet sich nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und – insbesondere in der Besoldungsordnung A – nach der Erfahrungsstufe. Hinzukommen können Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, besondere Vergütungen oder Leistungsbezüge. Für Anwärterinnen und Anwärter gelten eigene Anwärterbezüge.
Das Bundesbesoldungsgesetz nennt diese Bestandteile ausdrücklich; die Landesgesetze verwenden vergleichbare Strukturen, setzen Beträge und Einzelregeln aber eigenständig fest. Deshalb ist für die richtige Tabelle zuerst entscheidend, ob der Bund oder welches Land der Dienstherr ist.
Für das verfügbare Netto sind insbesondere Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die eigene Kranken- und Pflegeversicherung relevant. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen im Beamtenverhältnis regelmäßig nicht an. Die verlinkten Rechner bilden diese Unterschiede als unverbindliche Schätzung ab.
Beamtenbesoldung 2026 nach Dienstherr
Die Übersicht trennt den Stand, der aktuell in Rechner und Tabelle verwendet wird, von bereits angekündigten oder vorläufigen Anpassungen. Die Detailseiten erläutern Rechtsgrundlage, Gültigkeit und Besonderheiten.
| Dienstherr | Stand in Rechner und Tabelle | Entwicklung 2026 |
|---|---|---|
| Bund | seit 01.05.2026 · vorläufige Abschlagszahlung: +2,8 % ab 01.05.2026; endgültiges Anpassungsgesetz noch nicht verkündet | Ab 01.05.2026 wird der Abschlagsstand des Bundes linear um weitere 2,8 Prozent erhöht. |
| Baden-Württemberg | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · vorgriffsweise Auszahlung unter Gesetzesvorbehalt; linear +2,82 % ab 01.04.2026 | Baden-Württemberg zahlt ab 01.04.2026 vorgriffsweise 2,82 Prozent mehr. |
| Bayern | 01.02.2025 bis 30.09.2026 · geltend | Zum 01.10.2026 sollen die bayerischen Bezüge um 2,82 Prozent steigen; die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich um 60 Euro. |
| Berlin | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · geltend ab 01.04.2026 | Berlin verwendet seit 01.04.2026 die jüngste veröffentlichte Grundgehaltstabelle. |
| Brandenburg | 01.01.2026 bis 28.02.2027 · vorläufig: amtliche Tabellen aus dem Referentenentwurf, Stand 02.07.2026; Gesetz noch nicht verkündet | Der Referentenentwurf vom 02.07.2026 enthält neue Grundgehaltstabellen ab 01.01.2026. |
| Bremen | seit 01.02.2025 · geltender Tabellenstand; Übertragung des TV-L-Abschlusses 2026 wird geprüft, neue Besoldungstabelle noch nicht beschlossen | Bremen hat für 2026 noch keine neue Besoldungstabelle beschlossen. |
| Hamburg | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · vorläufig: Gesetzentwurf; +2,8 %, mindestens 100 Euro, rückwirkend ab 01.04.2026 | Der Hamburger Gesetzentwurf erhöht die Grundgehälter rückwirkend ab 01.04.2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro je Tabellenwert. |
| Hessen | 01.12.2025 bis 31.12.2026 · geltend (reguläre Erfahrungsstufen aus der Ueberleitungstabelle, ab 01.12.2025) | Für 2026 gilt die hessische Überleitungstabelle ab 01.12.2025 weiter. |
| Mecklenburg-Vorpommern | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · vorläufig: Gesetzentwurf angekündigt; +2,8 %, mindestens 100 Euro, ab 01.04.2026 | Die amtlichen Eckpunkte sehen ab 01.04.2026 eine Erhöhung um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro je Grundgehaltswert vor. |
| Niedersachsen | 01.04.2026 bis 01.04.2027 · geltend (+2,8 %, mindestens 100 Euro, ab 01.04.2026) | Die Grundgehälter steigen ab 01.04.2026 um 2,8 Prozent, mindestens 100 Euro. |
| Nordrhein-Westfalen | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · vorläufig (1:1-Übertragung des TV-L-Abschlusses, unter Vorbehalt der abschliessenden Gesetzgebung, geplant ab 01.04.2026) | Für Nordrhein-Westfalen ist ab 01.04.2026 eine Übertragung des TV-L-Abschlusses vorgesehen: 2,8 Prozent, mindestens 100 Euro je Grundgehaltszelle. |
| Rheinland-Pfalz | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · vorläufig: Kabinettsentscheidung zur linearen Anpassung um 3,3 % ab 01.04.2026 | Rheinland-Pfalz plant ab 01.04.2026 eine lineare Erhöhung um 3,3 Prozent. |
| Saarland | 01.04.2026 bis 31.03.2027 · vorläufig (unter Vorbehalt der abschliessenden Gesetzgebung, geplant ab 01.04.2026) | Für das Saarland ist eine neue Tabelle ab 01.04.2026 hinterlegt. |
| Sachsen | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · geltend ab 01.04.2026 | Sachsen verwendet seit 01.04.2026 die jüngste veröffentlichte Grundgehalts- und Familienzuschlagstabelle. |
| Sachsen-Anhalt | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · geltend ab 01.04.2026 | Sachsen-Anhalt verwendet seit 01.04.2026 die jüngste veröffentlichte Grundgehalts- und Familienzuschlagstabelle. |
| Schleswig-Holstein | seit 01.11.2024 · geltender Tabellenstand; Anpassung rückwirkend ab 01.01.2026 angekündigt, konkrete Höhe und neue Tabelle noch nicht beschlossen | Schleswig-Holstein will das Tarifergebnis rückwirkend zum 01.01.2026 systemgerecht und mindestens in dessen Höhe auf Besoldung und Versorgung übertragen. |
| Thüringen | 01.04.2026 bis 28.02.2027 · vorläufig: Gesetzentwurf zur Übertragung des TV-L-Abschlusses; linear +2,8 % ab 01.04.2026 | Der Thüringer Gesetzentwurf sieht ab 01.04.2026 eine lineare Erhöhung der Grundgehälter um 2,8 Prozent vor. |
Warum unterscheiden sich Bund und Länder?
Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die Länder Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht ihrer Landes- und Kommunalbeamten selbst. Der Bund ist für Bundesbeamte, Bundesrichter sowie Berufs- und Zeitsoldaten zuständig. Dadurch unterscheiden sich nicht nur die Grundgehaltstabellen, sondern auch Erfahrungsstufen, Familienzuschläge und Zeitpunkte von Anpassungen.
Unabhängig vom Dienstherrn muss die Besoldung amtsangemessen sein. Das Bundesverfassungsgericht prüft dafür unter anderem die Entwicklung gegenüber Tarifentgelten und Verbraucherpreisen, den Vergleich mit anderen Besoldungsordnungen sowie den Abstand zur sozialen Grundsicherung. Eine Tarifsteigerung wird deshalb nicht automatisch und nicht zwingend zum selben Zeitpunkt auf jede Besoldungstabelle übertragen.
Die vier Besoldungsordnungen
Der Regelfall: Beamtinnen und Beamte von A 3 bis A 16 mit Erfahrungsstufen – von Verwaltung über Polizei bis Lehramt.
Führungsämter (z. B. Abteilungsleitung, Staatssekretäre) mit festen Grundgehältern ohne Erfahrungsstufen.
Professorinnen und Professoren (W 1 bis W 3); individuelle Leistungsbezüge kommen hinzu.
Richter und Staatsanwälte: R 1/R 2 mit Erfahrungsstufen, ab R 3 feste Gehälter.
Rechner und Tabellen nach Dienstherr
Bund
BBesG, A 3 bis A 16, mit Familienzuschlag
Baden-Württemberg
LBesGBW, Grundgehalt A 7 bis A 16
Beamtenbesoldung Baden-Württemberg im Überblick →Familienzuschlag →
Bayern
BayBesG, Orts- und Familienzuschlag (Ortsklassen)
Berlin
BBesG (Berlin), A 5 bis A 16, mit Familienzuschlag
Brandenburg
BbgBesG, A 5 bis A 16, Familienzuschlag 2026 noch offen
Beamtenbesoldung Brandenburg im Überblick →Familienzuschlag →
Bremen
BremBesG, A 5 bis A 16, mit Familienzuschlag
Hamburg
HmbBesG, A 4 bis A 16, mit Familienzuschlag (Überleitung)
Hessen
HBesG, A 6 bis A 16, mit Familienzuschlag (Überleitung)
Mecklenburg-Vorpommern
LBesG M-V, A 4 bis A 16, mit Familienzuschlag
Beamtenbesoldung Mecklenburg-Vorpommern im Überblick →Familienzuschlag →
Niedersachsen
NBesG, Grundgehalt A 5 bis A 16
Beamtenbesoldung Niedersachsen im Überblick →Familienzuschlag →
Nordrhein-Westfalen
LBesG NRW, mietenstufenabhängiger Familienzuschlag
Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen im Überblick →Familienzuschlag →
Rheinland-Pfalz
LBesG RLP, A 5 bis A 16, mit Familienzuschlag
Beamtenbesoldung Rheinland-Pfalz im Überblick →Familienzuschlag →
Saarland
SBesG, A 4 bis A 16, mit Familienzuschlag (vorläufig)
Sachsen
SächsBesG, A 5 bis A 16, mit Familienzuschlag
Sachsen-Anhalt
BesG LSA, A 5 bis A 16, mit Familienzuschlag
Beamtenbesoldung Sachsen-Anhalt im Überblick →Familienzuschlag →
Schleswig-Holstein
SHBesG, A 6 bis A 16, mit Familienzuschlag
Beamtenbesoldung Schleswig-Holstein im Überblick →Familienzuschlag →
Thüringen
ThürBesG, A 6 bis A 16, mit Familienzuschlag
Familienzuschlag für Beamte
Der Familienzuschlag ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Viele Dienstherren zahlen einen ehebezogenen Anteil und zusätzliche Kinderbeträge; Berlin und Brandenburg verwenden rein kinderbezogene Modelle. In Nordrhein-Westfalen und Bayern hängt die Höhe außerdem vom Wohnort beziehungsweise von der Ortsklasse ab. Familienzuschlag 2026 nach Dienstherr vergleichen →
Rechtsgrundlagen und Datenstand
Die Einordnung der Besoldungsbestandteile folgt dem Bundesbesoldungsgesetz. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern gehen auf die Föderalismusreform zurück. Maßstäbe für die amtsangemessene Alimentation erläutert das Bundesverfassungsgericht.
Die konkreten Beträge stammen aus amtlichen Tabellen und Gesetzesanlagen oder aus Veröffentlichungen der zuständigen Gewerkschaften. Jede Detailseite weist Quelle, Stand und Gültigkeit der verwendeten Werte gesondert aus. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.