Was ist der Unterschied zwischen Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung?
Inhaltlich dasselbe: Der TVöD spricht von Arbeitsbefreiung, umgangssprachlich heißt es Sonderurlaub. Geregelt ist sie in § 29 TVöD.
Sonderurlaub heißt im öffentlichen Dienst Arbeitsbefreiung und ist in § 29 TVöD abschließend geregelt. Dieser Überblick zeigt alle Anlässe mit der jeweiligen Anzahl an Tagen, erklärt die Lage bei Beamten und in der Privatwirtschaft und verlinkt die wichtigsten Einzelfälle.
Sonderurlaub im öffentlichen Dienst ist als Arbeitsbefreiung in § 29 TVöD geregelt. Nur die dort abschließend genannten Anlässe ergeben einen festen, bezahlten Anspruch.
Die wichtigsten Fälle: Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin (1 Tag), Tod naher Angehöriger (2 Tage), dienstlich veranlasster Umzug und das 25-/40-jährige Arbeitsjubiläum (je 1 Tag). Die eigene Hochzeit ist dagegen nicht dabei.
Für nicht gelistete Anlässe erlaubt § 29 Abs. 3 eine Freistellung im Ermessen (bis zu drei Tage). Bei Beamtinnen und Beamten gilt sinngemäß die Sonderurlaubsverordnung, in der Privatwirtschaft § 616 BGB.
| Anlass | Umfang |
|---|---|
| Eigene Hochzeit / Eheschließung | Kein fester Anspruch (nur Ermessen) |
| Niederkunft der Ehefrau / Lebenspartnerin | 1 Arbeitstag |
| Tod von Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kind oder Elternteil | 2 Arbeitstage |
| Dienstlich/betrieblich veranlasster Umzug | 1 Arbeitstag |
| 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum | je 1 Arbeitstag |
| Schwere Erkrankung von Angehörigen / Kind unter 12 Jahren | 1 bis 4 Arbeitstage / Jahr (je nach Fall) |
| Notwendige ärztliche Behandlung der Beschäftigten | erforderliche Abwesenheitszeit |
| Sonstige dringende Fälle (Abs. 3) | bis zu 3 Arbeitstage im Ermessen |
Die Aufzählung in § 29 Abs. 1 TVöD ist abschließend. Für nicht gelistete Anlässe, darunter die eigene Hochzeit, kann der Arbeitgeber nach Abs. 3 bis zu drei Arbeitstage im Ermessen gewähren, bezahlt oder unbezahlt. Die genaue Staffelung bei schwerer Erkrankung hängt vom Einzelfall ab; maßgeblich ist der Tariftext.
Den Begriff Sonderurlaub verwendet der TVöD nicht; er spricht von Arbeitsbefreiung. § 29 Abs. 1 listet die Anlässe abschließend auf und ordnet jedem eine feste Zahl bezahlter Arbeitstage zu. Steht ein Anlass nicht in der Liste, gibt es daraus keinen Anspruch.
Für solche Fälle öffnet § 29 Abs. 3 einen Ermessensspielraum: In sonstigen dringenden Fällen kann der Arbeitgeber bis zu drei Arbeitstage gewähren, wahlweise mit oder ohne Entgeltfortzahlung. Weil § 29 als speziellere, abschließende Regelung gilt, verdrängt er für Tarifbeschäftigte den allgemeinen § 616 BGB.
Für Bundesbeamtinnen und -beamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes regelt § 21 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) die persönlichen Anlässe, mit ganz ähnlichem Zuschnitt wie § 29 TVöD: ein Tag zur Niederkunft, zwei Tage beim Tod naher Angehöriger. Die eigene Hochzeit ist auch hier nicht enthalten.
Bei Landesbeamtinnen und -beamten kommt es auf die jeweilige Landes-Sonderurlaubsverordnung an. Die Anlässe und Tage entsprechen meist dem Bundesmuster, weichen im Detail aber ab; der Blick in die Verordnung des Dienstherrn lohnt sich.
Außerhalb des öffentlichen Dienstes greift § 616 BGB: Bei einer vorübergehenden, unverschuldeten Verhinderung aus persönlichem Grund bleibt der Lohnanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit erhalten. Typische Anlässe sind die eigene Hochzeit, die Geburt des Kindes oder der Tod naher Angehöriger.
§ 616 BGB ist allerdings dispositiv und kann im Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Wie viele Tage es konkret gibt, ergibt sich daher zuerst aus dem eigenen Vertrag und erst nachrangig aus dem Gesetz.
Arbeitsbefreiung wird auf Antrag gewährt. Sinnvoll ist ein frühzeitiger, formloser Antrag mit Nachweis des Anlasses (etwa Anmeldung beim Standesamt oder Sterbeurkunde). Bei Ermessensfällen nach Abs. 3 hilft eine kurze Begründung, warum der Fall dringend ist.
Wird die Freistellung abgelehnt, lässt sich der Tag über regulären Urlaub oder den Abbau von Gleitzeit überbrücken. Personalrat, Betriebsrat oder Gewerkschaft unterstützen bei Zweifelsfragen.
Inhaltlich dasselbe: Der TVöD spricht von Arbeitsbefreiung, umgangssprachlich heißt es Sonderurlaub. Geregelt ist sie in § 29 TVöD.
Die im Katalog des § 29 Abs. 1 genannten Fälle werden unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Im Ermessensfall nach Abs. 3 kann die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgen.
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin (1 Tag), Tod naher Angehöriger (2 Tage), dienstlicher Umzug (1 Tag), 25-/40-jähriges Arbeitsjubiläum (1 Tag), schwere Erkrankung von Angehörigen sowie notwendige ärztliche Behandlung. Die eigene Hochzeit ist nicht enthalten.
Für Beschäftigte der Länder gilt der TV-L mit einer inhaltlich entsprechenden Regelung in § 29 TV-L. Beamtinnen und Beamte richten sich nach der Sonderurlaubsverordnung von Bund bzw. Land.
Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2026. Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils gültige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Verordnung und die individuelle Vereinbarung.