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§ 29 TVöD · Arbeitsbefreiung

Sonderurlaub zur Hochzeit: Was steht dir wirklich zu?

Einen Tag bezahlt frei zur eigenen Hochzeit gilt vielen als selbstverständlich, stimmt im öffentlichen Dienst aber nicht. Hier steht, was im TVöD, TV-L, bei Beamtinnen und Beamten sowie in der Privatwirtschaft tatsächlich gilt und wie du trotzdem zu deinem freien Tag kommst.

Kurz gesagt

Im öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) gibt es für die eigene Hochzeit keinen festen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub: Die eigene Eheschließung steht nicht im abschließenden Katalog des § 29 TVöD. Auch Beamtinnen und Beamte des Bundes haben dafür keinen ausdrücklichen Anspruch.

Freistellen kann der Arbeitgeber trotzdem, und zwar im Ermessen nach § 29 Abs. 3 TVöD (bis zu drei Arbeitstage in dringenden Fällen). Ein Antrag lohnt sich deshalb fast immer.

Nur in der Privatwirtschaft gibt es über § 616 BGB üblicherweise einen bezahlten Tag, sofern dieser Anspruch nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Was gilt für mich?

Eigener Anspruch
Kein fester Anspruch
Bezahlt?
nur im Ermessen
Grundlage
§ 29 Abs. 1 (nicht gelistet) / Abs. 3 TVöD

Sonderurlaub zur eigenen Hochzeit nach Beschäftigtengruppe

GruppeEigener AnspruchBezahlt?Grundlage
TVöD (Bund/VKA)Kein fester Anspruchnur im Ermessen§ 29 Abs. 1 (nicht gelistet) / Abs. 3 TVöD
TV-L (Länder)Kein fester Anspruchnur im Ermessen§ 29 TV-L
Beamte (Bund)Kein fester Anspruchggf. unbezahlt§§ 21, 22 SUrlV
Beamte (Länder)Je Landesverordnung, meist kein Anspruchvariiertjeweilige Landes-SUrlVO
PrivatwirtschaftIn der Regel 1 Tagja, falls § 616 gilt§ 616 BGB (dispositiv)

Warum der TVöD die eigene Hochzeit nicht abdeckt

§ 29 TVöD zählt die Anlässe für eine bezahlte Arbeitsbefreiung abschließend auf: die Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin (ein Tag), der Tod naher Angehöriger (zwei Tage), ein dienstlich veranlasster Umzug (ein Tag), das 25- und 40-jährige Arbeitsjubiläum (ein Tag) sowie die schwere Erkrankung von Angehörigen und notwendige ärztliche Behandlungen. Die eigene Eheschließung taucht in dieser Liste nicht auf.

Wer einen festen Hochzeitstag für selbstverständlich hält, orientiert sich meist an der Privatwirtschaft oder an Erzählungen aus früheren Regelwerken. Im heutigen TVöD ist die eigene Eheschließung jedenfalls kein eigener Anlass für eine bezahlte Arbeitsbefreiung; sie kommt im Katalog des § 29 schlicht nicht vor.

Weil § 29 TVöD eine abschließende, speziellere Regelung ist, verdrängt er für Tarifbeschäftigte den allgemeinen § 616 BGB. Anders als in der Privatwirtschaft können sich TVöD-Beschäftigte für ihre Hochzeit also nicht ersatzweise auf das BGB berufen.

Der Weg über das Ermessen (§ 29 Abs. 3 TVöD)

§ 29 Abs. 3 TVöD erlaubt dem Arbeitgeber, in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung zu gewähren, wahlweise unter Fortzahlung des Entgelts oder ohne. Daraus entsteht zwar kein Rechtsanspruch, aber ein Ermessensspielraum, den viele Dienststellen für die eigene Hochzeit nutzen.

In der Praxis bedeutet das: Einen formlosen Antrag stellen, am besten frühzeitig und mit Terminnachweis (Anmeldung beim Standesamt). Manche Verwaltungen regeln die Hochzeit zusätzlich in einer Dienstvereinbarung. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt der Rückgriff auf einen regulären Urlaubstag oder den Abbau von Gleitzeit.

Beamtinnen und Beamte: Bund und Länder

Für Bundesbeamtinnen und -beamte regelt § 21 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) die persönlichen Anlässe abschließend; die eigene Eheschließung gehört nicht dazu. Möglich bleibt allenfalls ein Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund nach § 22 SUrlV.

Bei Landesbeamtinnen und -beamten kommt es auf die jeweilige Landes-Sonderurlaubsverordnung an. Viele Länder haben ihre Kataloge ähnlich verschlankt, einzelne sehen weiterhin einen Tag vor. Hier lohnt der Blick in die konkrete Verordnung des Dienstherrn.

Privatwirtschaft: ein Tag über § 616 BGB

Außerhalb des öffentlichen Dienstes greift § 616 BGB: Wer aus einem persönlichen Grund für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeit gehindert ist, behält seinen Lohnanspruch. Die eigene Hochzeit ist dafür anerkannt; üblich ist ein bezahlter Tag, und zwar für die standesamtliche Trauung als den rechtlich maßgeblichen Termin.

Allerdings ist § 616 BGB dispositiv: Arbeits- und Tarifverträge dürfen ihn einschränken oder ganz ausschließen. Manche Verträge nennen den Hochzeitstag ausdrücklich, andere schließen § 616 komplett aus. Ein Blick in den eigenen Arbeits- oder Tarifvertrag ist deshalb entscheidend. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Eheschließung gleichgestellt.

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Häufige Fragen

Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es für die eigene Hochzeit?

Im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) und bei Beamten besteht kein fester Anspruch; eine Freistellung ist nur im Ermessen möglich (nach § 29 Abs. 3 TVöD bis zu drei Tage). In der Privatwirtschaft ist über § 616 BGB üblicherweise ein Tag vorgesehen, sofern er nicht vertraglich ausgeschlossen ist.

Ist der Sonderurlaub zur Hochzeit bezahlt?

Wenn er gewährt wird, ja. Im öffentlichen Dienst hängt es vom Ermessen des Arbeitgebers ab; in der Privatwirtschaft ist die Freistellung nach § 616 BGB bezahlt, sofern der Anspruch nicht abbedungen ist.

Habe ich im öffentlichen Dienst frei für meine Hochzeit?

Nicht automatisch. Die eigene Eheschließung steht nicht im Katalog des § 29 TVöD. Du kannst aber einen Antrag auf Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 3 stellen; viele Dienststellen gewähren faktisch einen Tag.

Bekomme ich für standesamtliche und kirchliche Trauung je einen Tag?

In der Regel nicht. Maßgeblich ist die standesamtliche Trauung. Eine zusätzliche kirchliche Feier löst grundsätzlich keinen weiteren Anspruch aus.

Gilt das auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft?

Ja. Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der Eheschließung gleichgestellt; es gelten dieselben Regeln.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Dann lässt sich der Hochzeitstag über einen regulären Urlaubstag oder den Abbau von Gleitzeit/Überstunden freihalten. Im Zweifel helfen Personalrat, Betriebsrat oder Gewerkschaft weiter.

Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2026. Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils gültige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Verordnung und die individuelle Vereinbarung.