Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es zur Geburt?
Einen bezahlten Arbeitstag zur Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, geregelt in § 29 Abs. 1 Buchst. a TVöD bzw. § 21 SUrlV für Bundesbeamte.
Anders als bei der Hochzeit gibt es zur Geburt einen klaren, bezahlten Tag: Die Niederkunft steht ausdrücklich im Gesetz. Hier steht, wer den Tag bekommt, wie er sich von Mutterschutz und Elternzeit unterscheidet und warum die viel diskutierte Familienstartzeit 2026 noch nicht gilt.
Zur 'Niederkunft' der Ehefrau oder Lebenspartnerin, also der Geburt des Kindes, gibt es im öffentlichen Dienst einen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung, ausdrücklich geregelt in § 29 Abs. 1 Buchst. a TVöD (für Beamtinnen und Beamte des Bundes ebenso in § 21 SUrlV).
Dieser eine Tag ist unabhängig von Mutterschutz und Elternzeit, die für das gebärende Elternteil bzw. beide Eltern separat gelten.
Die geplante Familienstartzeit (zwei Wochen bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil nach der Geburt) ist 2026 nicht in Kraft (Stand 06/2026, bitte tagesaktuell prüfen).
| Gruppe | Eigener Anspruch | Bezahlt? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| TVöD (Bund/VKA) | 1 Arbeitstag | ja | § 29 Abs. 1 Buchst. a TVöD |
| TV-L (Länder) | 1 Arbeitstag | ja | § 29 TV-L |
| Beamte (Bund) | 1 Arbeitstag | ja | § 21 SUrlV |
| Beamte (Länder) | Meist 1 Arbeitstag (je Landesverordnung) | in der Regel ja | jeweilige Landes-SUrlVO |
| Privatwirtschaft | In der Regel 1 Tag | ja, falls § 616 gilt | § 616 BGB (dispositiv) |
§ 29 Abs. 1 Buchst. a TVöD sieht einen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung vor, wenn die Ehefrau oder Lebenspartnerin niederkommt. Begünstigt ist also das andere Elternteil, typischerweise der Vater oder die Partnerin, das am Tag der Entbindung freigestellt wird. Für Bundesbeamtinnen und -beamte regelt § 21 SUrlV denselben Anlass ebenfalls mit einem Tag.
Der Tag ist an das Ereignis der Geburt gebunden und wird unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Er ist bewusst knapp bemessen und deckt den Tag der Niederkunft ab, nicht eine längere Anwesenheit nach der Geburt.
Der eine Tag Arbeitsbefreiung ist strikt von zwei anderen Instituten zu trennen: Der Mutterschutz schützt das gebärende Elternteil rund um die Entbindung (Schutzfristen mit Mutterschaftsleistungen). Die Elternzeit ermöglicht beiden Eltern eine längere, in der Regel unbezahlte Auszeit mit Anspruch auf Elterngeld.
Wer also länger als den Geburtstag selbst zu Hause bleiben möchte, nutzt Elternzeit (gegebenenfalls mit Elterngeld), Resturlaub oder Gleitzeit. Die Arbeitsbefreiung nach § 29 ersetzt diese Ansprüche nicht, sondern tritt neben sie.
Auf EU-Ebene gibt die Vereinbarkeitsrichtlinie von 2019 eine zweiwöchige bezahlte Freistellung des zweiten Elternteils rund um die Geburt vor. Deutschland wollte dies mit einem Familienstartzeitgesetz umsetzen. Stand 2026 ist dieses Vorhaben jedoch nicht umgesetzt und nicht in Kraft getreten.
Damit bleibt es vorerst beim einen Tag zur Niederkunft; eine längere Freistellung nach der Geburt erfolgt weiterhin über Elternzeit oder freiwillige Regelungen des Arbeitgebers. Diese Aussage ist tagesaktuell zu prüfen, da sich die Gesetzeslage ändern kann.
Einen bezahlten Arbeitstag zur Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, geregelt in § 29 Abs. 1 Buchst. a TVöD bzw. § 21 SUrlV für Bundesbeamte.
Der Tag steht dem anderen Elternteil zu (typischerweise dem Vater bzw. der Partnerin), das wegen der Niederkunft freigestellt wird. Für das gebärende Elternteil gilt der Mutterschutz.
Einen eigenständigen bezahlten Vaterschaftsurlaub gibt es nicht. Zur Geburt steht ein Arbeitstag zur Niederkunft zu (§ 29 TVöD); eine darüber hinausgehende bezahlte Partnerfreistellung existiert 2026 nicht, da die Familienstartzeit nicht in Kraft ist. Längere Freistellung läuft über Elternzeit.
Nein. Das Familienstartzeitgesetz ist 2026 nicht in Kraft (Stand 06/2026, bitte tagesaktuell prüfen). Eine längere Freistellung läuft weiterhin über Elternzeit oder freiwillige Arbeitgeberlösungen.
Nein. Die Arbeitsbefreiung deckt nur den Tag der Geburt ab. Für eine längere Auszeit nutzt du Elternzeit (ggf. mit Elterngeld), Urlaub oder Gleitzeit.
Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2026. Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils gültige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Verordnung und die individuelle Vereinbarung.