Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es im Todesfall?
Zwei bezahlte Arbeitstage beim Tod von Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, Kind oder Elternteil, geregelt in § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD bzw. § 21 SUrlV.
Beim Tod eines nahen Angehörigen sieht der öffentliche Dienst zwei bezahlte Arbeitstage vor, allerdings nur für einen klar umrissenen Kreis von Angehörigen. Hier steht, wer dazugehört, was bei entfernteren Verwandten gilt und wie es bei Beamten und in der Privatwirtschaft aussieht.
Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils gibt es im öffentlichen Dienst zwei Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung, geregelt in § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD (für Bundesbeamte ebenso § 21 SUrlV).
Der Kreis ist abschließend: Für Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern oder andere Angehörige besteht kein fester Anspruch.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber aber nach § 29 Abs. 3 TVöD im Ermessen freistellen (bis zu drei Arbeitstage), etwa zur Teilnahme an der Beerdigung.
| Gruppe | Eigener Anspruch | Bezahlt? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| TVöD (Bund/VKA) | 2 Arbeitstage (Ehe-/Lebenspartner, Kind, Elternteil) | ja | § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD |
| TV-L (Länder) | 2 Arbeitstage | ja | § 29 TV-L |
| Beamte (Bund) | 2 Arbeitstage | ja | § 21 SUrlV |
| Beamte (Länder) | Meist 2 Arbeitstage (je Landesverordnung) | in der Regel ja | jeweilige Landes-SUrlVO |
| Privatwirtschaft | In der Regel 1 bis 2 Tage | ja, falls § 616 gilt | § 616 BGB (dispositiv) |
§ 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD gewährt zwei Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils. Diese Aufzählung ist abschließend.
Nicht erfasst sind damit Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern, Enkelkinder oder weiter entfernte Verwandte. Für deren Tod entsteht aus dem festen Katalog kein Anspruch, auch wenn die persönliche Verbundenheit groß ist.
Für nicht gelistete Angehörige bleibt der Weg über § 29 Abs. 3 TVöD: In sonstigen dringenden Fällen kann der Arbeitgeber bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewähren, etwa zur Teilnahme an der Beerdigung. Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch.
Sinnvoll ist ein frühzeitiger, formloser Antrag. Wird er abgelehnt, lassen sich die Tage über Urlaub oder Gleitzeit überbrücken. Personalrat oder Gewerkschaft können bei der Begründung unterstützen.
Für Bundesbeamtinnen und -beamte sieht § 21 SUrlV beim Tod von Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil ebenfalls zwei Arbeitstage vor. Bei Landesbeamten richtet sich der Umfang nach der jeweiligen Landes-Sonderurlaubsverordnung; meist sind es ebenfalls zwei Tage.
In der Privatwirtschaft greift § 616 BGB: Für den Tod naher Angehöriger ist üblicherweise ein bis zwei Tage bezahlte Freistellung anerkannt. Da § 616 dispositiv ist, kann der genaue Umfang im Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt oder ausgeschlossen sein.
Zwei bezahlte Arbeitstage beim Tod von Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, Kind oder Elternteil, geregelt in § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD bzw. § 21 SUrlV.
Aus dem festen Katalog nicht; diese Angehörigen sind nicht aufgeführt. Der Arbeitgeber kann aber nach § 29 Abs. 3 TVöD im Ermessen bis zu drei Tage gewähren, etwa für die Beerdigung.
Nein, Schwiegereltern zählen nicht zum abschließenden Kreis des § 29 Abs. 1 TVöD. Auch hier bleibt nur die Ermessensregelung des Absatzes 3.
Ja. Die zwei Arbeitstage nach § 29 Abs. 1 TVöD werden unter Fortzahlung des Entgelts gewährt; das Gleiche gilt für die Regelung in § 21 SUrlV.
Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2026. Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils gültige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Verordnung und die individuelle Vereinbarung.