Wie lange darf die Probezeit maximal dauern?
Im Arbeitsverhältnis längstens sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB), in der Berufsausbildung mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Eine längere Vereinbarung verlängert nicht die kurze Kündigungsfrist; ab dem siebten Monat gelten die normalen Fristen.