Auf die Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet (§ 97 SGB VI): Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (etwa Kranken- oder Arbeitslosengeld), eigene Renten sowie (bei Ehen ab 2002) auch Vermögenseinkommen. Das Bruttoeinkommen wird zunächst pauschal in ein Netto umgerechnet (§ 18b SGB IV): Bei Arbeitsentgelt werden 40 % abgezogen, bei Beamtenbesoldung 27,5 %, bei selbstständigem Arbeitseinkommen 39,8 %, bei einer eigenen gesetzlichen Rente mit Beginn ab 2011 14 %.
Vom so ermittelten Netto bleibt der Freibetrag anrechnungsfrei: seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.122,53 € im Monat (das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 €), zuzüglich 238,11 € für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Vom übersteigenden Betrag werden 40 % von der Witwenrente abgezogen.
Beispiel mit den Werten ab 01.07.2026: Die Versichertenrente des Verstorbenen beträgt 1.500 €, die große Witwenrente also 825 € (55 %). Die Witwe verdient 2.500 € brutto. Pauschaliertes Netto: 60 % davon = 1.500 €. Übersteigender Betrag: 1.500 € − 1.122,53 € = 377,47 €. Anrechnung: 40 % davon = 150,99 €. Zahlbetrag: 825 € − 150,99 € = 674,01 €. Nach Abzug von Kranken- (8,75 % inkl. halbem durchschnittlichem Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (3,6 %) bleiben rund 590 € netto.
Wichtig: Der Freibetrag ändert sich jedes Jahr zum 1. Juli mit der Rentenanpassung. Bis zum 30.06.2026 lag er bei 1.076,86 € (Rentenwert 40,79 €), seit dem 01.07.2026 gilt 1.122,53 €. Viele Online-Rechner rechnen mit veralteten Freibeträgen; ein Blick auf den Rechenstand lohnt sich.