Tarifvertrag-Online
§§ 46, 97 SGB VI · Werte ab 01.07.2026

Witwenrente-Rechner: Höhe, Einkommensanrechnung und Netto 2026

Wie viel Witwenrente bleibt wirklich? Der Rechner ermittelt große oder kleine Witwenrente (55, 60 oder 25 Prozent), zieht die Einkommensanrechnung mit dem aktuellen Freibetrag von 1.122,53 Euro ab und zeigt als einer der wenigen auch das Netto nach Kranken- und Pflegeversicherung, mit den Rechenwerten ab dem 1. Juli 2026.

Kurz gesagt

Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente der oder des Verstorbenen (60 % nach altem Recht: Ehe vor 2002 und ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren), die kleine Witwenrente 25 %.

Eigenes Einkommen wird angerechnet: Vom pauschalierten Netto-Einkommen bleibt seit dem 01.07.2026 ein Freibetrag von 1.122,53 € pro Monat anrechnungsfrei (plus 238,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind); 40 % des übersteigenden Betrags werden abgezogen.

In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat (dem Sterbevierteljahr) gibt es die volle Rente ohne Einkommensanrechnung. Vom Zahlbetrag gehen danach noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab (2026 zusammen rund 12 bis 13 %).

Witwenrente berechnen: brutto und netto

Tatsächliche Rente oder der Rentenanspruch laut Renteninformation.

Altes oder neues Recht?
Voraussetzungen große Witwenrente
Große Witwenrente (55 %, neues Recht)

723,11 € netto pro Monat

Witwenrente (55 % der Versichertenrente)
825,00 €
− Einkommensanrechnung (Freibetrag 1.122,53 €)
0,00 €
Zahlbetrag (brutto)
825,00 €
− Krankenversicherung (7,3 % + ½ Zusatzbeitrag)
72,19 €
− Pflegeversicherung (3,6 %)
29,70 €
Netto-Witwenrente
723,11 €

Sterbevierteljahr: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat wird die Rente in voller Höhe (1.500,00 €) und ohne Einkommensanrechnung gezahlt.

Rechenstand 01.07.2026 bis 30.06.2027: Rentenwert 42,52 €, Freibetrag 1.122,53 € + 238,11 € je Kind. Nicht enthalten: Zuschlag für Kindererziehung (§ 78a SGB VI), Abschläge bei frühem Rentenbeginn der/des Verstorbenen, Steuern. Maßgeblich ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung; keine Rechtsberatung.

Große oder kleine Witwenrente: 55, 60 oder 25 Prozent

Die große Witwenrente bekommt, wer beim Tod des Ehepartners mindestens die maßgebende Altersgrenze erreicht hat (bei einem Todesfall im Jahr 2026 sind das 46 Jahre und 6 Monate, § 242a SGB VI), ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Sie beträgt 55 % der Rente, auf die die oder der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Nach altem Recht sind es 60 %: Es gilt, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Dafür kennt das neue Recht einen Zuschlag für Kindererziehung (§ 78a SGB VI), der die Differenz teilweise ausgleicht.

Wer keine der Voraussetzungen erfüllt (typischerweise jüngere Hinterbliebene ohne Kinder), erhält die kleine Witwenrente von 25 %. Nach neuem Recht ist sie auf 24 Kalendermonate befristet; nach altem Recht läuft sie unbefristet. Sobald später eine Voraussetzung eintritt (etwa das Erreichen der Altersgrenze), kann aus der kleinen eine große Witwenrente werden; das geschieht nicht automatisch, sondern auf Antrag.

Voraussetzung für jede Witwenrente: Die Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) bestand bis zum Tod, die oder der Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (oder bezog bereits Rente), und die Ehe wurde nicht erst kurz vor dem Tod geschlossen; bei Eheschließung im letzten Jahr vor dem Tod prüft die Rentenversicherung, ob eine Versorgungsehe vorlag (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente

Für die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat wird die Witwenrente in Höhe der vollen Versichertenrente gezahlt (also 100 % statt 55 oder 25 %) und ohne jede Einkommensanrechnung. Bezog die oder der Verstorbene bereits Rente, zahlt die Rentenversicherung auf Antrag beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss für diese drei Monate in einer Summe. Erst ab dem vierten Monat greifen Prozentsatz und Einkommensanrechnung; der Rechner oben zeigt beide Phasen.

Einkommensanrechnung Schritt für Schritt (mit Beispiel)

Auf die Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet (§ 97 SGB VI): Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (etwa Kranken- oder Arbeitslosengeld), eigene Renten sowie (bei Ehen ab 2002) auch Vermögenseinkommen. Das Bruttoeinkommen wird zunächst pauschal in ein Netto umgerechnet (§ 18b SGB IV): Bei Arbeitsentgelt werden 40 % abgezogen, bei Beamtenbesoldung 27,5 %, bei selbstständigem Arbeitseinkommen 39,8 %, bei einer eigenen gesetzlichen Rente mit Beginn ab 2011 14 %.

Vom so ermittelten Netto bleibt der Freibetrag anrechnungsfrei: seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.122,53 € im Monat (das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 €), zuzüglich 238,11 € für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Vom übersteigenden Betrag werden 40 % von der Witwenrente abgezogen.

Beispiel mit den Werten ab 01.07.2026: Die Versichertenrente des Verstorbenen beträgt 1.500 €, die große Witwenrente also 825 € (55 %). Die Witwe verdient 2.500 € brutto. Pauschaliertes Netto: 60 % davon = 1.500 €. Übersteigender Betrag: 1.500 € − 1.122,53 € = 377,47 €. Anrechnung: 40 % davon = 150,99 €. Zahlbetrag: 825 € − 150,99 € = 674,01 €. Nach Abzug von Kranken- (8,75 % inkl. halbem durchschnittlichem Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (3,6 %) bleiben rund 590 € netto.

Wichtig: Der Freibetrag ändert sich jedes Jahr zum 1. Juli mit der Rentenanpassung. Bis zum 30.06.2026 lag er bei 1.076,86 € (Rentenwert 40,79 €), seit dem 01.07.2026 gilt 1.122,53 €. Viele Online-Rechner rechnen mit veralteten Freibeträgen; ein Blick auf den Rechenstand lohnt sich.

Witwenrente netto: Kranken- und Pflegeversicherung

Die Witwenrente ist beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Vom Zahlbetrag gehen 2026 ab: 7,3 % Krankenversicherung (halber allgemeiner Beitragssatz) plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (im Durchschnitt 1,45 %) sowie die Pflegeversicherung, die Rentnerinnen und Rentner allein tragen: 3,6 %, Kinderlose 4,2 %. Zusammen sind das typischerweise 12,4 bis 13 %. Der Rechner oben weist diese Abzüge einzeln aus.

Steuerlich gehört die Witwenrente zu den sonstigen Einkünften und ist mit dem Besteuerungsanteil des jeweiligen Rentenbeginns steuerpflichtig; ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab. Eine Steuerberechnung nimmt der Rechner bewusst nicht vor.

Wiederheirat: Wegfall und Abfindung

Mit einer neuen Eheschließung fällt die Witwenrente weg. Als Ausgleich gibt es auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 24-Fachen der durchschnittlichen Monatsrente der letzten zwölf Monate; bei der kleinen Witwenrente neuen Rechts ist sie auf die Restlaufzeit der 24 Monate begrenzt. Wird die neue Ehe aufgelöst, kann die frühere Witwenrente wieder aufleben (abzüglich erworbener neuer Ansprüche).

Antrag: Fristen, Formulare, Unterlagen

Die Witwenrente wird nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger der oder des Verstorbenen; der Antrag läuft über das Formularpaket R0500. Rückwirkend wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt; zu spätes Beantragen kostet also bares Geld. Der Vorschuss für das Sterbevierteljahr (bei laufender Rente des Verstorbenen) muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Todestag beim Renten Service der Deutschen Post beantragt werden; dafür genügen Sterbeurkunde und Rentennummer.

Gebraucht werden regelmäßig: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, die Rentenversicherungsnummern beider Ehegatten, Nachweise über eigenes Einkommen und gegebenenfalls Geburtsurkunden waisenrentenberechtigter Kinder. Kostenfreie Beratung bietet die Deutsche Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

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Häufige Fragen

Wie viel Witwenrente bleibt netto übrig?

Vom Zahlbetrag nach Einkommensanrechnung gehen 2026 noch rund 12,4 bis 13 % ab: 7,3 % Krankenversicherung plus halber Zusatzbeitrag (Ø 1,45 %) und 3,6 % Pflegeversicherung (4,2 % für Kinderlose). Aus 674 € Zahlbetrag werden so rund 590 € netto; der Rechner zeigt die Abzüge einzeln.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente 2026?

Seit dem 01.07.2026: 1.122,53 € pauschaliertes Netto-Einkommen pro Monat, plus 238,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind. Bis 30.06.2026 waren es 1.076,86 €. Der Freibetrag steigt jedes Jahr zum 1. Juli mit dem Rentenwert (26,4 × aktueller Rentenwert).

Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?

Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) und eigene Renten; bei Ehen ab 2002 auch Vermögenseinkommen wie Zinsen oder Mieten. Ein Minijob wird als Arbeitsentgelt berücksichtigt, bleibt aber nach der 40-%-Pauschale meist unter dem Freibetrag, wenn kein weiteres Einkommen dazukommt.

Bekomme ich 55 oder 60 Prozent Witwenrente?

60 % (altes Recht) gibt es nur, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. In allen anderen Fällen gilt das neue Recht mit 55 %, dafür mit Zuschlag für Kindererziehung.

Wie lange wird die Witwenrente gezahlt?

Die große Witwenrente grundsätzlich lebenslang, bis zu einer Wiederheirat. Die kleine Witwenrente nach neuem Recht ist auf 24 Kalendermonate befristet; nach altem Recht unbefristet. Erfüllst du später die Voraussetzungen der großen Rente, lohnt ein neuer Antrag.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat: Die Witwenrente wird in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt, ohne Einkommensanrechnung. Bei laufender Rente des Verstorbenen zahlt der Renten Service der Post den Betrag auf Antrag (Frist: 30 Tage) als Vorschuss aus.

Was passiert bei Wiederheirat?

Die Witwenrente endet. Auf Antrag gibt es eine Abfindung: das 24-Fache der durchschnittlichen Monatsrente der letzten zwölf Monate (bei der befristeten kleinen Witwenrente entsprechend weniger). Nach Auflösung der neuen Ehe kann die alte Rente wieder aufleben.

Darf ich neben der Witwenrente arbeiten?

Ja, unbegrenzt. Das Einkommen wird aber angerechnet: 40 % des Betrags, um den dein pauschaliertes Netto den Freibetrag von 1.122,53 € übersteigt, werden abgezogen. Bei hohem Einkommen kann die Rente dadurch vollständig ruhen; sie lebt wieder auf, wenn das Einkommen sinkt.

Quellen und Aktualisierungsstand

Zuletzt aktualisiert am 11. Juli 2026. Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils gültige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Verordnung und die individuelle Vereinbarung.