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§ 612 BGB · § 8 TVöD · § 3b EStG

Überstunden auszahlen: Rechner für Vergütung, Zuschlag und Netto

Was bringt eine ausgezahlte Überstunde wirklich? Der Rechner ermittelt aus Monatsbrutto und Wochenstunden den Stundenlohn, rechnet den Überstundenzuschlag dazu und schätzt, wie viel davon netto übrig bleibt. Darunter: Anspruch, tarifliche Zuschläge, Steuer und die Fristen, nach denen Überstunden verfallen können.

Kurz gesagt

Eine Überstunde wird mindestens mit dem normalen Stundenlohn vergütet: Monatsbrutto geteilt durch (Wochenstunden × 52 ÷ 12). Bei 3.500 € und 39 Wochenstunden sind das 20,71 € pro Stunde.

Einen gesetzlichen Überstundenzuschlag gibt es nicht; Zuschläge regeln Tarif- oder Arbeitsvertrag. Im TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Überstunden 30 % in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 15 % in den Gruppen 9c bis 15 (§ 8 Abs. 1 TVöD).

Ausgezahlte Überstunden sind normal steuer- und sozialversicherungspflichtig; sie werden nicht höher besteuert, erhöhen aber das Monatsentgelt. Steuerfrei sind nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG.

Überstunden-Rechner: Auszahlung brutto und netto

Brutto-Vergütung für 10 Überstunden

269,23 € (26,92 € je Stunde)

Rechnerischer Stundenlohn
20,71 €
Grundvergütung
207,10 €
Zuschlag (30 %)
62,13 €
Netto-Mehrbetrag schätzen (Steuerklasse, Kirchensteuer, Bundesland)
Geschätzter Netto-Mehrbetrag durch die Überstunden

147,42 € von 269,23 € brutto (45 % Abzüge)

Vereinfachte Schätzung: Netto 2.333,25 € ohne bzw. 2.480,67 € mit Überstunden (Lohnsteuer nach § 32a EStG mit Vorsorgepauschale, Soli, SV-Beiträge 2026). Überstunden werden nicht höher besteuert, sie erhöhen nur das steuerpflichtige Monatsentgelt.

Alternative Freizeitausgleich

Statt der Auszahlung entspricht das 13 Stunden Freizeit (Überstunden zuzüglich Zeitzuschlag), also rund 1,7 Arbeitstage bei deiner Wochenarbeitszeit.

Stundenlohn-Konvention: Monatsbrutto geteilt durch Wochenstunden × 52 ÷ 12. Tarifverträge können abweichen (der TVöD berechnet den Zuschlag z. B. auf das Stufe-3-Entgelt der eigenen Entgeltgruppe). Unverbindliche Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Anspruch: Wann müssen Überstunden bezahlt werden?

Überstunden sind zu vergüten, wenn ihre Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB); das ist bei den meisten Arbeitsverhältnissen unterhalb außertariflicher Gehälter der Fall. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Erledigung der Arbeit erforderlich waren. Wer seine Überstunden einklagen will, muss beides darlegen können (BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21); ein fortlaufend geführtes eigenes Stundenprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Anlass ist deshalb die wichtigste Vorsorge.

Pauschalklauseln wie „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ sind intransparent und unwirksam, weil nicht erkennbar ist, wie viele Stunden erfasst sein sollen (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09). Wirksam kann dagegen eine Klausel sein, die eine konkrete, begrenzte Stundenzahl benennt, etwa „bis zu zehn Überstunden im Monat sind abgegolten“. Das Arbeitszeitgesetz setzt zusätzlich die öffentlich-rechtliche Grenze: werktäglich acht Stunden, bis zu zehn Stunden nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

So berechnet sich die Auszahlung

Grundlage ist der rechnerische Stundenlohn: Monatsbrutto geteilt durch die durchschnittlichen Monatsstunden, also Wochenstunden × 52 ÷ 12. Bei 3.500 € Monatsbrutto und einer 39-Stunden-Woche ergibt das 20,71 € je Stunde. Zehn Überstunden bringen damit 207,10 € Grundvergütung; kommt ein Zuschlag von 30 % dazu, sind es 269,23 € brutto.

Tarifverträge können die Berechnung abweichend regeln. Der TVöD etwa bemisst den Zeitzuschlag nicht am individuellen Entgelt, sondern am auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; wer in Stufe 5 oder 6 ist, bekommt den Zuschlag also auf Basis des Stufe-3-Werts. Der Rechner oben nutzt die allgemeine Konvention (eigener Stundenlohn); für eine tarifgenaue Abrechnung im öffentlichen Dienst lohnt der Blick in die Entgelttabelle der eigenen Gruppe.

Überstundenzuschläge nach Tarifvertrag

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag gibt es nicht; er entsteht nur durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Im TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Überstunden 30 % je Stunde in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 15 % in den Entgeltgruppen 9c bis 15 (§ 8 Abs. 1 TVöD, wortgleich für Bund und Kommunen). Der TV-L der Länder regelt es fast identisch: 30 % für die Entgeltgruppen 1 bis 9 und 15 % für die Gruppen 10 bis 15.

Daneben kennt der TVöD weitere Zeitzuschläge, die mit dem Überstundenzuschlag zusammentreffen können: 20 % für Nachtarbeit, 25 % für Sonntagsarbeit, 135 % für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (35 % mit Ausgleich) sowie 35 % am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr und 20 % für Samstagsarbeit zwischen 13 und 21 Uhr. In der Metall- und Elektroindustrie, im Handwerk und in vielen Branchentarifen sind Zuschläge von 25 % für die ersten Überstunden und 50 % ab einer bestimmten Stundenzahl verbreitet; maßgeblich ist immer der konkrete Tarifvertrag.

Wichtig für Teilzeitbeschäftigte: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es eine unzulässige Benachteiligung sein kann, wenn Zuschläge erst beim Überschreiten der Vollzeit-Stundenzahl gezahlt werden (EuGH, Urteil vom 19.10.2023, C-660/20). Tarifregelungen, die Teilzeitkräften Zuschläge erst ab der Vollzeitgrenze gewähren, stehen seitdem auf dem Prüfstand.

Steuer und Sozialversicherung: Was vom Brutto übrig bleibt

Ausgezahlte Überstunden sind laufendes Arbeitsentgelt: Sie unterliegen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen wie das normale Gehalt. Eine höhere Besteuerung von Überstunden gibt es nicht; durch den progressiven Tarif kann der Grenzsteuersatz auf den Mehrverdienst aber über dem Durchschnittssteuersatz liegen. Der Rechner oben zeigt deshalb den geschätzten Netto-Mehrbetrag: Er vergleicht das Netto des Monats ohne und mit Überstundenvergütung.

Steuerfrei sind nach § 3b EStG ausschließlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, nicht der Überstundenzuschlag selbst: bis zu 25 % Zuschlag für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr, 40 % zwischen 0 und 4 Uhr bei Arbeitsaufnahme vor Mitternacht), 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % an gesetzlichen Feiertagen und 150 % am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25./26. Dezember und am 1. Mai. Für die Steuerfreiheit ist der Grundlohn auf 50 € je Stunde gedeckelt, für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auf 25 € (§ 1 SvEV).

Ausblick: Die Bundesregierung plant, Überstundenzuschläge bis 25 % des Grundlohns von der Lohnsteuer zu befreien (sozialversicherungspflichtig blieben sie). Stand Juli 2026 ist dieses Vorhaben nicht in Kraft; es existiert ein Referentenentwurf, mehr nicht. Bis dahin gilt: Überstundenzuschläge sind voll steuerpflichtig.

Auszahlen oder abfeiern: Was lohnt sich?

Ob Überstunden ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, richtet sich nach Tarif- bzw. Arbeitsvertrag; oft hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht oder es entscheidet die Dienstvereinbarung. Finanziell gilt: Beim Freizeitausgleich „kostet“ die Freizeit den Bruttostundenlohn samt Zuschlag, ohne dass Abzüge anfallen; beim Auszahlen gehen je nach Steuerklasse und Verdienst typischerweise 35 bis 50 % an Steuern und Sozialabgaben ab. Wer Zeit höher bewertet als Geld, fährt mit dem Ausgleich meist besser; der Rechner zeigt beide Varianten nebeneinander.

Im TVöD werden Überstunden grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalendermonats möglichst durch Freizeit ausgeglichen; erst wenn das nicht möglich ist, ist die Vergütung samt Zuschlag zu zahlen.

Verfall: Ausschlussfristen und Verjährung

Der gefährlichste Punkt bei Überstunden ist nicht die Berechnung, sondern die Frist. Zwar verjähren Vergütungsansprüche regulär erst nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB); tarifliche Ausschlussfristen sind aber deutlich kürzer: Im TVöD verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden (§ 37 TVöD). Ähnliche Fristen stehen in vielen Arbeitsverträgen. Wer Überstunden auszahlen lassen will, sollte sie deshalb schriftlich und mit Stundenaufstellung beim Arbeitgeber einfordern, nicht nur mündlich ansprechen.

Bei einer Kündigung gilt: Noch offene Überstunden sind mit der Endabrechnung auszuzahlen, wenn ein Freizeitausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist; etwa bei Freistellung wird stattdessen oft das Arbeitszeitkonto verrechnet. Auch hier laufen die Ausschlussfristen weiter; die Geltendmachung sollte also nicht bis nach dem Ausscheiden warten.

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Häufige Fragen

Werden ausgezahlte Überstunden höher versteuert?

Nein. Überstundenvergütung ist normales laufendes Arbeitsentgelt. Durch die Steuerprogression liegt der Grenzsteuersatz auf den Mehrverdienst zwar über dem Durchschnittssteuersatz des Gehalts; ein separater oder höherer Steuersatz für Überstunden existiert aber nicht.

Habe ich Anspruch auf Auszahlung meiner Überstunden?

Ja, wenn die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Tarifverträge können vorrangig Freizeitausgleich vorsehen; im TVöD wird erst vergütet, wenn ein Ausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nicht möglich ist.

Wie hoch ist der Überstundenzuschlag im TVöD?

30 % je Stunde in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 15 % in den Entgeltgruppen 9c bis 15 (§ 8 Abs. 1 TVöD). Berechnungsbasis ist das auf eine Stunde entfallende Tabellenentgelt der Stufe 3 der eigenen Entgeltgruppe. Im TV-L gelten 30 % für EG 1 bis 9 und 15 % für EG 10 bis 15.

Verfallen Überstunden?

Sie können. Gesetzlich verjähren Ansprüche nach drei Jahren (§ 195 BGB), tarifliche Ausschlussfristen sind kürzer: Im TVöD müssen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden (§ 37 TVöD), sonst verfallen sie ersatzlos.

Was passiert mit Überstunden bei einer Kündigung?

Offene Überstunden sind auszuzahlen, wenn ein Freizeitausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Achtung: Ausschlussfristen laufen weiter; die Stunden sollten schriftlich mit Aufstellung geltend gemacht werden, am besten vor dem letzten Arbeitstag.

Auszahlen oder abfeiern: Was lohnt sich mehr?

Finanziell betrachtet ist Freizeitausgleich „brutto für netto“: Die freie Zeit entspricht dem vollen Bruttowert samt Zuschlag, während bei der Auszahlung Steuern und Sozialabgaben abgehen. Wer das Geld nicht braucht, bekommt beim Abfeiern also den höheren Gegenwert; der Rechner zeigt beide Varianten.

Ist die Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ wirksam?

Eine pauschale Abgeltung „erforderlicher“ Überstunden ohne konkrete Obergrenze ist intransparent und unwirksam (BAG, 01.09.2010, 5 AZR 517/09). Wirksam kann eine Klausel mit klar bezifferter, angemessener Stundenzahl sein, etwa bis zu zehn Stunden im Monat.

Sind Überstundenzuschläge inzwischen steuerfrei?

Nein, Stand Juli 2026 nicht. Geplant ist, Zuschläge bis 25 % des Grundlohns lohnsteuerfrei zu stellen; das Vorhaben liegt aber erst als Entwurf vor. Steuerfrei sind bislang nur Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG.

Quellen und Aktualisierungsstand

Zuletzt aktualisiert am 11. Juli 2026. Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils gültige Tarifvertrag bzw. die einschlägige Verordnung und die individuelle Vereinbarung.