Tarifvertrag-Online

Tarifvertrag-Online

Familienzuschlag · Schleswig-Holstein

Familienzuschlag für Beamte in Schleswig-Holstein 2026 (Stand 2024)

Stufe 1: 164,21 € · erstes Kind: 186,20 €.

Beamtinnen und Beamte in SH (Schleswig-Holstein) erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.

Datenstand

gültig ab 01.11.2024 bis zu einer Neuregelung. letzter geltender Tabellenstand ab 01.11.2024; Anpassung 2026 angekündigt, konkrete Tabelle offen.

Familienzuschlag Schleswig-Holstein: Beträge je Bestandteil

Bestandteilmonatlich
Stufe 1 (verheiratet / Lebenspartnerschaft)164,21 €
1. Kind186,20 €
2. Kind186,20 €
ab dem 3. Kind, je Kind481,22 €

Stufe 1 (verheiratet, Sec. 44 Abs. 1 SHBesG) 164,21; je 1./2. Kind 186,20; ab 3. Kind je 481,22. Quelle: dbb Besoldungstabelle Schleswig-Holstein, Stand 01.11.2024. Sonderbeträge für Kinder nicht abgebildet.

Gesamtbetrag nach Familienstand und Kinderzahl

Bestandteilmonatlich gesamt
verheiratet, ohne Kind (Stufe 1)164,21 €
verheiratet, 1 Kind (Stufe 2)350,41 €
verheiratet, 2 Kinder (Stufe 3)536,61 €
verheiratet, 3 Kinder (Stufe 4)1017,83 €
Besoldungsrechner Schleswig-Holstein: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Schleswig-Holstein: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Schleswig-Holstein.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Schleswig-Holstein 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 164,21 €. Für das erste Kind: 186,20 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltender Tabellenstand; Anpassung rückwirkend ab 01.01.2026 angekündigt, konkrete Höhe und neue Tabelle noch nicht beschlossen).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Schleswig-Holstein beantragt?

Zuständig ist die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Datenstand

dbb Besoldungstabelle Schleswig-Holstein (SHBesG, Besoldungsordnung A), Stand 01.11.2024. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig ab 01.11.2024 (unbefristet). Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe der amtlichen Besoldungsordnung A); A 6 bis A 16, Stufen 2-12; Familienzuschlag und Zulagen nicht enthalten. Folgeanpassung prüfen.

Schleswig-Holstein kündigt Besoldungsübertragung ab 01.01.2026 an, Stand 20.02.2026. Finanzministerium Schleswig-Holstein, gültig ab 01.11.2024 (unbefristet). Konkrete Höhe hängt laut Finanzministerium noch von den Alimentationsparametern ab; keine Werte hochgerechnet.

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.