Familienzuschlag für Beamte in Schleswig-Holstein 2026
Stufe 1: 164,21 € · erstes Kind: 186,20 €.
Beamtinnen und Beamte in SH (Schleswig-Holstein) erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.
Datenstand
gültig ab 01.11.2024 bis zu einer Neuregelung. geltender Tabellenstand ab 01.11.2024; Kabinettsentwurf vom 02.06.2026 im parlamentarischen Verfahren.
Familienzuschlag Schleswig-Holstein: Beträge je Bestandteil
Bestandteil
monatlich
Stufe 1 (verheiratet / Lebenspartnerschaft)
164,21 €
1. Kind
186,20 €
2. Kind
186,20 €
ab dem 3. Kind, je Kind
481,22 €
Geltende Werte: Stufe 1 (verheiratet, § 44 Abs. 1 SHBesG) 164,21; je 1./2. Kind 186,20; ab 3. Kind je 481,22. Sonderbeträge und der bedarfsabhängige Familienergänzungszuschlag sind nicht abgebildet. Der Kabinettsentwurf vom 02.06.2026 sieht für 2026 eine weitere Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 4,0 Prozent und des Familienergänzungszuschlags überwiegend um 15 bis 25 Prozent vor; konkrete neue Tabellenwerte werden erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens übernommen.
Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Schleswig-Holstein.
Wie hoch ist der Familienzuschlag in Schleswig-Holstein 2026?
Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 164,21 €. Für das erste Kind: 186,20 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltender Tabellenstand ab 01.11.2024; Kabinettsentwurf vom 02.06.2026 im parlamentarischen Verfahren, neue Tabelle noch offen).
Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?
Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.
Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?
Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.
Wann fällt der Familienzuschlag weg?
Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.
Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?
Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.
Wo wird der Familienzuschlag in Schleswig-Holstein beantragt?
Zuständig ist die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.
dbb Besoldungstabelle Schleswig-Holstein (SHBesG, Besoldungsordnung A), Stand 01.11.2024. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig ab 01.11.2024 (unbefristet). Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe der amtlichen Besoldungsordnung A); A 6 bis A 16, Stufen 2-12; Familienzuschlag und Zulagen nicht enthalten. Folgeanpassung prüfen.
Kabinettsentwurf zur Besoldungserhöhung 2025 bis 2027, Stand 02.06.2026. Finanzministerium Schleswig-Holstein, gültig ab 01.11.2024 (unbefristet). Kabinettsentwurf: für 2026 weitere 4,0 Prozent bei Besoldungs- und Versorgungsbezügen sowie überwiegend 15 bis 25 Prozent mehr beim Familienergänzungszuschlag. Das parlamentarische Verfahren läuft; konkrete neue Tabellenwerte werden nicht hochgerechnet.
Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.
Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.