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Familienzuschlag · Bremen

Familienzuschlag für Beamte in Bremen 2026

Stufe 1: 157,44 € / 165,40 € (je Gruppenband) · erstes Kind: 251,93 €.

Beamtinnen und Beamte in Bremen erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.

Datenstand

gültig ab 01.02.2025 bis zu einer Neuregelung. geltender Tabellenstand ab 01.02.2025; Senatsentwurf vom 04.08.2026 im Beteiligungsverfahren.

Familienzuschlag Bremen je Gruppenband

BestandteilA 5–A 8übrige Gruppen (ab A 9)
Stufe 1 (verheiratet)157,44 €165,40 €
je 1. und 2. Kind251,93 €251,93 €
3. Kind578,66 €578,66 €
ab dem 4. Kind, je Kind556,54 €556,54 €

Geltende Werte ab 01.02.2025: Stufe 1 (verheiratet, § 35 BremBesG) nach Gruppenband A 5-A 8 157,44, übrige Gruppen 165,40; je 1./2. Kind 251,93; 3. Kind 578,66; ab 4. Kind je 556,54. Kleine Stufe-2-Erhöhungsbeträge (A 5), Sonderbetrag und einkommensabhängiger Familienergänzungszuschlag (§ 35a) sind nicht abgebildet. Der Senatsentwurf vom 04.08.2026 ist noch nicht eingerechnet.

Besoldungsrechner Bremen: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Bremen: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Bremen.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Bremen 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 157,44 € / 165,40 € (je Gruppenband). Für das erste Kind: 251,93 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltender Tabellenstand ab 01.02.2025; Senatsentwurf vom 04.08.2026 im Beteiligungsverfahren, neue Tabelle noch nicht beschlossen).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Bremen beantragt?

Zuständig ist die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Gültigkeit

dbb Besoldungstabelle Bremen (BremBesG, Besoldungsordnung A), Stand 01.02.2025. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig ab 01.02.2025 (unbefristet). Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe der amtlichen Besoldungsordnung A); A 5 bis A 16, Stufen 2-12; Familienzuschlag und Zulagen nicht enthalten. Folgeanpassung prüfen.

Bremen passt Beamtenbesoldung an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an, Stand 04.08.2026. Pressestelle des Senats Bremen, gültig ab 01.02.2025 (unbefristet). Der Senatsentwurf sieht eine zusätzliche lineare Anhebung um 2,5 Prozent rückwirkend ab 01.01.2024 sowie die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des TV-L-Ergebnisses 2026 vor. Er wurde zur förmlichen Beteiligung an Gewerkschaften und Richterbund übermittelt; eine neue Tabelle ist noch nicht geltendes Recht.

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.