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Familienzuschlag · Bremen

Familienzuschlag für Beamte in Bremen 2026 (Stand 2025)

Stufe 1: 157,44 € / 165,40 € (je Gruppenband) · erstes Kind: 251,93 €.

Beamtinnen und Beamte in Bremen erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.

Datenstand

gültig ab 01.02.2025 bis zu einer Neuregelung. letzter geltender Tabellenstand ab 01.02.2025; Übertragung 2026 noch offen.

Familienzuschlag Bremen je Gruppenband

BestandteilA 5–A 8übrige Gruppen (ab A 9)
Stufe 1 (verheiratet)157,44 €165,40 €
je 1. und 2. Kind251,93 €251,93 €
3. Kind578,66 €578,66 €
ab dem 4. Kind, je Kind556,54 €556,54 €

Stufe 1 (verheiratet, Sec. 35 BremBesG) gruppen-gebandet: A 5-A 8 157,44, uebrige 165,40; je 1./2. Kind 251,93; 3. Kind 578,66; ab 4. Kind je 556,54. Quelle: dbb Besoldungstabelle Bremen, Stand 01.02.2025. Kleine Stufe-2-Erhöhungsbeträge (A 5), Sonderbetrag und einkommensabhängiger Familienergänzungszuschlag (Sec. 35a) nicht abgebildet.

Besoldungsrechner Bremen: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Bremen: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Bremen.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Bremen 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 157,44 € / 165,40 € (je Gruppenband). Für das erste Kind: 251,93 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltender Tabellenstand; Übertragung des TV-L-Abschlusses 2026 wird geprüft, neue Besoldungstabelle noch nicht beschlossen).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Bremen beantragt?

Zuständig ist die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Datenstand

dbb Besoldungstabelle Bremen (BremBesG, Besoldungsordnung A), Stand 01.02.2025. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig ab 01.02.2025 (unbefristet). Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe der amtlichen Besoldungsordnung A); A 5 bis A 16, Stufen 2-12; Familienzuschlag und Zulagen nicht enthalten. Folgeanpassung prüfen.

Bremen prüft systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses 2026, Stand 14.02.2026. Pressestelle des Senats Bremen, gültig ab 01.02.2025 (unbefristet). Keine neue Besoldungstabelle beschlossen; daher bleiben die gesetzlich fortgeltenden Werte ab 01.02.2025 maßgeblich.

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.