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Familienzuschlag · Sachsen

Familienzuschlag für Beamte in Sachsen 2026

Stufe 1: 279,58 € · erstes Kind: 279,58 €.

Beamtinnen und Beamte in Sachsen erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.

Datenstand

gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027. geltender Tabellenstand ab 01.04.2026.

Familienzuschlag Sachsen: Beträge je Bestandteil

Bestandteilmonatlich
Stufe 1 (verheiratet / Lebenspartnerschaft)279,58 €
1. Kind279,58 €
2. Kind279,58 €
ab dem 3. Kind, je Kind795,41 €

Stufe 1 (verheiratet, Sec. 40 Abs. 1 SächsBesG) 279,58; je 1./2. Kind 279,58; ab 3. Kind je 795,41. Quelle: dbb Besoldungstabelle Sachsen, Stand 01.04.2026. Kleine gruppenabhängige Erhöhungsbeträge (A 5) und Sonderbeträge nicht abgebildet.

Gesamtbetrag nach Familienstand und Kinderzahl

Bestandteilmonatlich gesamt
verheiratet, ohne Kind (Stufe 1)279,58 €
verheiratet, 1 Kind (Stufe 2)559,16 €
verheiratet, 2 Kinder (Stufe 3)838,74 €
verheiratet, 3 Kinder (Stufe 4)1634,15 €
Besoldungsrechner Sachsen: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Sachsen: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Sachsen.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Sachsen 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 279,58 €. Für das erste Kind: 279,58 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltend ab 01.04.2026).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Sachsen beantragt?

Zuständig ist die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Datenstand

dbb Besoldungstabelle Sachsen (Besoldungsordnung A), gültig ab 01.04.2026, Stand 01.04.2026. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027. Grundgehalt A 5 bis A 16 wörtlich aus der dbb-Tabelle. Lineare Erhöhung +2,82 % ab 01.04.2026 (ohne Mindestbetrag); Gesetz verkündet im SächsGVBl. am 02.06.2026. SHA-256: 1cad757692b093295cefc8cb0b8c1ab1d34decb8929851e0c08858c131178b43.

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.