Die P-Tabelle des TVöD (Anlage E zum BT-B und BT-K, VKA) für den Pflegedienst ab 01.05.2026: alle Entgeltgruppen P 5 bis P 16 mit ihren Stufen – von Pflegehelferinnen und Pflegehelfern (P 5, P 6) über examinierte Pflegefachkräfte (P 7, P 8) bis zu Stations- und Bereichsleitungen (P 12 bis P 16). Sie gilt in kommunalen Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Mit dem Darstellungs-Umschalter wechselst du zwischen Monatsbrutto, Stundenlohn und Jahresbrutto; ein Klick auf einen Wert öffnet den Rechner mit der passenden Gruppe und Stufe.
Gültig01.05.2026 – 31.03.2027Vollzeit38,5 bis 39 Std./Woche
Entgeltgruppen P 5 bis P 8 (§ 52a BT-B): 90 % des Monatsentgelts
Entgeltgruppen P 9 bis P 16 (§ 52a BT-B): 85 % des Monatsentgelts
Auszahlung: mit dem Entgelt für November
Anspruch bei bestehendem Arbeitsverhältnis am 1. Dezember (§ 20 TVöD); Kürzung um 1/12 je Kalendermonat ohne Entgeltanspruch. Auszahlung mit dem Novemberentgelt.
Vereinfachte Jahresorientierung auf Basis des Tabellenentgelts; individuelle Zwölftelkürzungen, Zulagen im Bemessungszeitraum und Umwandlungsoptionen werden nicht berechnet.
Zusatzversorgung
VBL West Standard: Arbeitnehmeranteil 1,81 %; Arbeitgeberanteil 5,49 %.
Vereinfachte Orientierung für VBL West; VBL Ost, kommunale ZVK-Sätze, Steuerfreiheit der Arbeitgeberumlage und Grenzwerte werden nicht individuell berechnet.
Hinweis zur P-Tabelle
Hinterlegt ist die P-Tabelle ab 01.05.2026 (+2,8 %, Vollzeit 39 Std./Woche, in Krankenhäusern 38,5 Std.; die Stundenwerte beruhen auf 39 Std.), gültig bis 31.03.2027; Quelle und Datenstand siehe Quellenblock. In den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 ist die Stufe 2 Eingangsstufe (§ 51a Abs. 2 BT-B), die Stufe 1 ist dort als „-“ ausgewiesen. Die Pflegezulage (141,82 Euro monatlich ab 01.05.2026), die Zulage nach § 51a Abs. 4 BT-B, Schicht- und Zeitzuschläge sowie Bereitschaftsdienstentgelte sind nicht enthalten; Stunden- und Jahreswerte sind rechnerisch abgeleitet.
Häufige Fragen
Kurze Antworten zur TVöD-P (Pflege) Entgelttabelle.
Nach wie vielen Jahren steigt man in der TVöD-P (Pflege) Entgelttabelle in die nächste Stufe auf?
Stufe 1 zu 2 nach 1 Jahr, Stufe 2 zu 3 nach 2 Jahren, Stufe 3 zu 4 nach 3 Jahren, Stufe 4 zu 5 nach 4 Jahren, Stufe 5 zu 6 nach 5 Jahren in der jeweiligen Stufe (§ 16 TVöD) - die Endstufe 6 ist damit nach insgesamt 15 Jahren erreicht. Für den Pflegedienst gilt zusätzlich: In den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 ist die Stufe 2 Eingangsstufe (§ 51a Abs. 2 BT-B), und in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 wird die Stufe 3 erst nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht (§ 51a Abs. 3 BT-B, mit Ausnahmen laut Protokollerklärung).
Sind die Werte brutto oder netto?
Die Tabelle zeigt tarifliche Bruttowerte. Den Nettobetrag schätzt der zugehörige Rechner anhand deiner Angaben, etwa Steuerklasse und Krankenversicherung.
Wie wird aus dem Monatsbrutto der Stundenlohn?
Der Tarifvertrag gibt den Divisor vor (§ 24 Abs. 3 TVöD): Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ 39 Wochenstunden × 4,348 = 169,572 Stunden. Tariflich gelten je nach Geltungsbereich 38,5 bis 39 Wochenstunden; die Stundenwerte der Tabelle beruhen auf 39 Wochenstunden.
Gelten die Werte auch bei Teilzeit?
Bei Teilzeit wird das Tabellenentgelt entsprechend dem Arbeitszeitanteil berechnet. Im Rechner lässt sich die Arbeitszeit in Prozent einstellen.
Für wen gilt der TVöD-P (Pflege) Tarifvertrag?
Erfasst sind: Pflegedienst (Anlage E), P 5 bis P 16. Ob der Tarifvertrag auf ein konkretes Arbeitsverhältnis anwendbar ist, hängt von der Tarifbindung des Arbeitgebers oder einer Bezugnahme im Arbeitsvertrag ab.
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Diese Datenversion gilt bis 31.03.2027; für Zeiträume danach bitte neue Tarifrunde oder Nachwirkung prüfen.
geltend (P-Tabelle, Anlage E zum TVöD BT-B/BT-K, gültig ab 01.05.2026)
P-Tabelle (Anlage E zum TVöD BT-B und BT-K, VKA) für Beschäftigte im Pflegedienst: Entgeltgruppen P 5 bis P 16, Stand ab 01.05.2026 (+2,8 %), gültig bis 31.03.2027.
In den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 ist die Stufe 2 Eingangsstufe (§ 51a Abs. 2 BT-B); eine Stufe 1 gibt es dort nicht und sie ist in der Tabelle als "-" ausgewiesen.
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 TVöD), in kommunalen Krankenhäusern 38,5 Stunden (§ 44 Abs. 1 BT-K; KAV Baden-Württemberg 39 Stunden). Das Tabellenentgelt gilt für beide Vollzeitbasen; im Rechner ist die Vollzeit wählbar.
Nicht eingerechnet sind die Pflegezulage von 141,82 Euro monatlich ab 01.05.2026 (§ 51a Abs. 5 BT-B) und die nicht dynamische Zulage von 25,00 Euro monatlich (35,00 Euro bei Mitgliedern des KAV Baden-Württemberg, § 51a Abs. 4 BT-B).
Ebenfalls nicht enthalten sind Wechselschicht-, Schicht- und Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, Erschwerniszuschläge sowie Besitzstände.