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Familienzuschlag · Nordrhein-Westfalen

Familienzuschlag für Beamte in NRW 2026 (Stand 2025)

Stufe 1: 162,70 € bis 168,76 € (je Gruppenband) · erstes Kind: mietenstufenabhängig (Wohnort).

In Nordrhein-Westfalen ist der kinderbezogene Familienzuschlag seit der Reform regional gestaffelt: Er richtet sich nach der Mietenstufe des Wohnorts (I bis VII nach dem Wohngeldgesetz). Der ehebezogene Anteil (Stufe 1) ist davon unabhängig und nur nach Besoldungsgruppen gebändert. Die Tabellen zeigen die vom LBV NRW ausgezahlten Beträge nach § 43 LBesG NRW.

Datenstand

gültig 01.02.2025 bis 31.03.2026. zuletzt veröffentlichter Familienzuschlagsstand ab 01.02.2025; amtliche 2026-Tabelle noch offen.

Stufe 1 (verheiratet / Lebenspartnerschaft) je Gruppenband

BestandteilA 5–A 6A 7–A 8übrige Gruppen (ab A 9)
Stufe 1, monatlich164,64 €162,70 €168,76 €

Der ehebezogene Anteil ist nicht mietenstufenabhängig.

Verheiratet mit Kindern, übrige Gruppen (ab A 9): Gesamtbetrag je Mietenstufe

BestandteilStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VIStufe VII
1 Kind (Stufe 2)315,68 €315,68 €363,63 €504,63 €633,82 €772,75 €929,04 €
2 Kinder (Stufe 3)714,09 €853,40 €996,96 €1163,77 €1321,92 €1484,52 €1674,61 €
3 Kinder (Stufe 4)1397,12 €1557,97 €1726,77 €1923,29 €2103,71 €2294,63 €2516,07 €
4 Kinder (Stufe 5)2085,25 €2270,13 €2465,29 €2689,10 €2892,69 €3124,90 €3378,83 €
je weiteres Kind (ab dem 5.)729,22 €756,38 €786,41 €817,74 €844,62 €892,73 €931,09 €

Gesamtbeträge inklusive des ehebezogenen Anteils. Die Mietenstufe richtet sich nach dem Wohnort (Wohngeldgesetz, I = günstig bis VII = teuer). Familienzuschlag nach Sec. 43 LBesG NRW. Stufe 1 (verheiratet) je Gruppenband; der kinderbezogene Anteil (Stufe 2-5 und ab dem 5. Kind) ist mietenstufenabhängig (I-VII nach Wohngeldgesetz). Konkurrenz-/Sonderregelungen (z. B. beide Eheleute im oeffentlichen Dienst) sind nicht abgebildet. Hinweis: Die Familienzuschlagsbeträge stehen noch auf Stand 01.02.2025; die amtliche 2026er-Familienzuschlagstabelle (Übertragung +2,8 %) wird nachgezogen, sobald sie verkündet ist.

Verheiratet mit Kindern, A 7 und A 8: Gesamtbetrag je Mietenstufe

BestandteilStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VIStufe VII
1 Kind (Stufe 2)311,35 €311,35 €359,30 €500,31 €629,50 €768,42 €924,73 €
2 Kinder (Stufe 3)711,52 €850,84 €994,40 €1161,21 €1319,35 €1481,96 €1672,05 €
3 Kinder (Stufe 4)1400,01 €1560,85 €1729,65 €1926,18 €2106,60 €2297,51 €2518,96 €
4 Kinder (Stufe 5)2093,58 €2278,46 €2473,62 €2697,42 €2901,03 €3133,23 €3387,16 €
je weiteres Kind (ab dem 5.)734,66 €761,83 €791,85 €823,18 €850,07 €898,17 €936,54 €

Verheiratet mit Kindern, A 5 und A 6: Gesamtbetrag je Mietenstufe

BestandteilStufe IStufe IIStufe IIIStufe IVStufe VStufe VIStufe VII
1 Kind (Stufe 2)315,07 €315,07 €363,01 €504,03 €633,21 €772,13 €928,44 €
2 Kinder (Stufe 3)717,01 €856,32 €999,88 €1166,69 €1324,84 €1487,43 €1677,53 €
3 Kinder (Stufe 4)1410,99 €1571,84 €1740,64 €1937,16 €2117,59 €2308,49 €2529,94 €
4 Kinder (Stufe 5)2110,07 €2294,95 €2490,12 €2713,91 €2917,52 €3149,72 €3403,65 €
je weiteres Kind (ab dem 5.)740,17 €767,33 €797,36 €828,69 €855,57 €903,68 €942,04 €
Besoldungsrechner Nordrhein-Westfalen: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Nordrhein-Westfalen: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Nordrhein-Westfalen.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Nordrhein-Westfalen 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 162,70 € bis 168,76 € (je Gruppenband). Für das erste Kind: mietenstufenabhängig (Wohnort). Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (vorläufig (1:1-Übertragung des TV-L-Abschlusses, unter Vorbehalt der abschliessenden Gesetzgebung, geplant ab 01.04.2026)).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Nordrhein-Westfalen beantragt?

Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW). Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Datenstand

dbb Besoldungstabelle Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW), ab 01.02.2025, Stand 01.02.2025. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.02.2025 bis 31.03.2026. Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe LBesG NRW); Stufen 3-12. Familienzuschlag Mietenstufen-abhängig (Phase 2).

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.