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Familienzuschlag · Bayern

Orts- und Familienzuschlag Bayern 2026 (Stand 2025)

Stufe 1: 337,46 € bis 531,08 € (Ortsklasse I–VII) · erstes Kind: Stufe 2: 493,00 € bis 763,33 €.

Bayern hat den Familienzuschlag 2025 auf einen Orts- und Familienzuschlag umgestellt: Die Höhe hängt neben Familienstand und Kinderzahl von der Ortsklasse des Wohnorts ab (I bis VII, entspricht der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz). Die Tabelle zeigt alle hinterlegten Beträge nach BayBesG; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt.

Datenstand

gültig 01.02.2025 bis 30.09.2026. geltender Orts- und Familienzuschlag ab 01.02.2025.

Orts- und Familienzuschlag je Ortsklasse (I–VII)

BestandteilOrtsklasse IOrtsklasse IIOrtsklasse IIIOrtsklasse IVOrtsklasse VOrtsklasse VIOrtsklasse VII
Stufe 1 (verheiratet)337,46 €337,46 €337,46 €360,56 €383,64 €406,73 €531,08 €
Stufe 2 (verheiratet mit Kind)493,00 €493,00 €527,70 €562,38 €597,06 €674,02 €763,33 €
zuzüglich für das 3. Kind482,05 €482,05 €496,51 €511,42 €526,76 €542,57 €558,83 €
zuzüglich je weiterem Kind577,10 €577,10 €623,23 €669,83 €716,84 €764,33 €812,28 €

Orts- und Familienzuschlag (BayBesG Anlage 5, ab 01.02.2025). Ortsklasse I-VII = Mietenstufe des Wohnorts nach Wohngeldgesetz. Der Rechner addiert Stufe 1 (verheiratet) bzw. Stufe 2 (verheiratet mit Kind) je Ortsklasse; Erhöhungsbeträge ab dem 3. Kind und die gruppenabhängigen Zuschläge A 3-A 10 siehe Referenztabelle auf der Seite.

Besoldungsrechner Bayern: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Bayern: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Bayern.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Bayern 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 337,46 € bis 531,08 € (Ortsklasse I–VII). Für das erste Kind: Stufe 2: 493,00 € bis 763,33 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltend).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Bayern beantragt?

Zuständig ist das Landesamt für Finanzen (LfF). Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Datenstand

dbb Besoldungstabelle Bayern (BayBesG Anlage 3), ab 01.02.2025, Stand 01.02.2025. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.02.2025 bis 30.09.2026. Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe BayBesG Anlage 3); Stufen 2-11, gruppenspezifische Eingangsstufe.

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.