Stufe 1: 337,46 € bis 531,08 € (Ortsklasse I–VII) · erstes Kind: Stufe 2: 493,00 € bis 763,33 €.
Bayern hat den Familienzuschlag 2025 auf einen Orts- und Familienzuschlag umgestellt: Die Höhe hängt neben Familienstand und Kinderzahl von der Ortsklasse des Wohnorts ab (I bis VII, entspricht der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz). Die Tabelle zeigt alle hinterlegten Beträge nach BayBesG; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt.
Datenstand
gültig 01.02.2025 bis 30.09.2026. geltender Orts- und Familienzuschlag ab 01.02.2025.
Orts- und Familienzuschlag je Ortsklasse (I–VII)
Bestandteil
Ortsklasse I
Ortsklasse II
Ortsklasse III
Ortsklasse IV
Ortsklasse V
Ortsklasse VI
Ortsklasse VII
Stufe L
–
–
–
–
–
–
165,59 €
Stufe V
85,11 €
85,11 €
85,11 €
85,11 €
109,41 €
133,73 €
165,59 €
Stufe 1 (verheiratet)
337,46 €
337,46 €
337,46 €
360,56 €
383,64 €
406,73 €
531,08 €
Stufe 2 (verheiratet mit Kind)
493,00 €
493,00 €
527,70 €
562,38 €
597,06 €
674,02 €
763,33 €
zuzüglich für das 3. Kind
482,05 €
482,05 €
496,51 €
511,42 €
526,76 €
542,57 €
558,83 €
zuzüglich je weiterem Kind
577,10 €
577,10 €
623,23 €
669,83 €
716,84 €
764,33 €
812,28 €
Orts- und Familienzuschlag nach BayBesG Anlage 5, gültig ab 01.02.2025. Ortsklasse I-VII = Mietenstufe des Wohnorts nach Wohngeldgesetz. Die Seite bildet Stufe L, Stufe V, Stufe 1, Stufe 2, die Beträge ab dem 3. Kind sowie die Erhöhungsbeträge für A 3 bis A 10 vollständig ab. Der Rechner addiert derzeit nur Stufe 1 bzw. Stufe 2 je Ortsklasse automatisch.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10
Bestandteil
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
Ortsklasse I
34,19 €
30,27 €
29,23 €
27,19 €
23,92 €
21,73 €
17,59 €
10,61 €
Ortsklasse II
36,24 €
34,00 €
32,83 €
30,54 €
26,87 €
24,40 €
19,75 €
11,91 €
Ortsklasse III
40,26 €
37,78 €
36,48 €
33,92 €
29,86 €
27,11 €
21,93 €
13,23 €
Ortsklasse IV
44,73 €
41,97 €
40,53 €
37,67 €
33,17 €
30,12 €
24,37 €
14,70 €
Ortsklasse V
49,15 €
46,11 €
44,53 €
41,40 €
36,44 €
33,10 €
26,77 €
16,15 €
Ortsklasse VI
53,41 €
50,11 €
48,39 €
45,00 €
39,60 €
35,96 €
29,09 €
17,56 €
Ortsklasse VII
58,69 €
55,06 €
53,18 €
49,44 €
43,51 €
39,51 €
31,97 €
19,29 €
Der Orts- und Familienzuschlag ab Stufe 1 erhöht sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den ausgewiesenen Betrag. Bleibt die Besoldung dadurch im Einzelfall hinter einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 337,46 € bis 531,08 € (Ortsklasse I–VII). Für das erste Kind: Stufe 2: 493,00 € bis 763,33 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltend).
Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?
Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.
Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?
Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.
Wann fällt der Familienzuschlag weg?
Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.
Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?
Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.
Wo wird der Familienzuschlag in Bayern beantragt?
Zuständig ist das Landesamt für Finanzen (LfF). Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.
BayBesG Anlage 5: Orts- und Familienzuschlag, Stand 01.01.2026. Bayerische Staatskanzlei – Bayern.Recht, gültig 01.02.2025 bis 30.09.2026. Amtliche Anlage mit Stufen L, V, 1 und 2, Beträgen ab dem 3. Kind sowie der vollständigen Matrix der Erhöhungsbeträge für A 3 bis A 10.
Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.
Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.