Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.
Datenstand
gültig ab 01.04.2026 bis zu einer Neuregelung. amtlicher Familienzuschlagsstand ab 01.04.2026 (NLBV).
Familienzuschlag Niedersachsen je Gruppenband
Bestandteil
A 5–A 8
übrige Gruppen (ab A 9)
Stufe 1 (verheiratet)
162,26 €
170,36 €
Stufe 2 (verheiratet, 1 Kind)
307,87 €
315,97 €
zuzüglich für das 2. Kind
145,61 €
145,61 €
zuzüglich ab dem 3. Kind, je Kind
512,37 €
512,37 €
Familienzuschlag nach NBesG (ab 01.04.2026, +2,8 %): Stufe 1 (verheiratet) und Stufe 2 (mit Kind) je Besoldungsgruppenband, ab dem 2. Kind +145,61 EUR, ab dem 3. Kind +512,37 EUR. Nicht mietenstufenabhängig. Der Erhöhungsbetrag der Laufbahngruppe 1 (A 5-A 9, Stufen 2 und 3, 100,00 EUR je Kind) und der einkommensabhängige Familienergänzungszuschlag (FEZVO; nach Besoldungsgruppe/Laufbahngruppe/Stufe) sind nicht enthalten.
Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Niedersachsen.
Wie hoch ist der Familienzuschlag in Niedersachsen 2026?
Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 162,26 € / 170,36 € (je Gruppenband). Für das erste Kind: 145,61 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltend (+2,8 %, mindestens 100 Euro, ab 01.04.2026)).
Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?
Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.
Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?
Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.
Wann fällt der Familienzuschlag weg?
Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.
Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?
Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.
Wo wird der Familienzuschlag in Niedersachsen beantragt?
Zuständig ist die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.
Besoldungstabellen Niedersachsen, gültig ab 01.04.2026 (NBesG, Besoldungsordnungen A/B/C/R/W, Familienzuschlag, Anwärterbezüge), Stand 01.04.2026. Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV), gültig ab 01.04.2026 (unbefristet). Amtliche Tabelle des NLBV (Anpassung +2,8 %, mindestens 100 Euro, zum 01.04.2026). Grundgehalt Besoldungsordnung A: alle 145 Werte (A 5 bis A 16) stimmen exakt mit dem bisher hinterlegten Stand überein. Familienzuschlag ab 01.04.2026: Stufe 1 A 5-A 8 162,26 EUR / übrige 170,36 EUR, Stufe 2 A 5-A 8 307,87 EUR / übrige 315,97 EUR, 2. Kind +145,61 EUR, ab dem 3. Kind je +512,37 EUR, Erhöhungsbetrag Laufbahngruppe 1 (A 5-A 9) 100,00 EUR je Kind. Lokale Kopie: Tarifverträge/quellen/10-besoldung-2026/260401_Niedersachsen_Besoldungstabellen_NLBV.pdf, SHA-256 87e4eec02c44b453e6731839835a21b4a1bd2be24bc8df0900609b600e744198.
Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.
Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.