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Familienzuschlag · Niedersachsen

Familienzuschlag für Beamte in Niedersachsen 2026 (Stand 2025)

Stufe 1: 157,84 € / 165,72 € (je Gruppenband) · erstes Kind: 141,64 €.

Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.

Datenstand

gültig 01.02.2025 bis 28.02.2026. zuletzt vollständig geprüfter Familienzuschlagsstand ab 01.02.2025; 2026-Werte noch nicht verifiziert.

Familienzuschlag Niedersachsen je Gruppenband

BestandteilA 5–A 8übrige Gruppen (ab A 9)
Stufe 1 (verheiratet)157,84 €165,72 €
Stufe 2 (verheiratet, 1 Kind)299,48 €307,36 €
zuzüglich für das 2. Kind141,64 €141,64 €
zuzüglich ab dem 3. Kind, je Kind498,41 €498,41 €

Familienzuschlag nach NBesG (ab 01.02.2025): Stufe 1 (verheiratet) und Stufe 2 (mit Kind) je Besoldungsgruppenband, ab dem 2. Kind +141,64 EUR, ab dem 3. Kind +498,41 EUR. Nicht mietenstufenabhängig. Der Erhöhungsbetrag der Laufbahngruppe 1 (A 5-A 9) und der einkommensabhängige Familienergänzungszuschlag (FEZVO; nach Besoldungsgruppe/Laufbahngruppe/Stufe) sind nicht enthalten.

Besoldungsrechner Niedersachsen: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Niedersachsen: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Niedersachsen.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Niedersachsen 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 157,84 € / 165,72 € (je Gruppenband). Für das erste Kind: 141,64 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (geltend (+2,8 %, mindestens 100 Euro, ab 01.04.2026)).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Niedersachsen beantragt?

Zuständig ist die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Datenstand

dbb Besoldungstabelle Niedersachsen (NBesG, Besoldungsordnung A), ab 01.02.2025, Stand 01.02.2025. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.02.2025 bis 28.02.2026. Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe der amtlichen Besoldungsordnung A); A 5 bis A 16, Stufen 2-12; Familienzuschlag und Zulagen nicht enthalten. Folgeanpassung prüfen.

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.