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Familienzuschlag · Baden-Württemberg

Familienzuschlag für Beamte in Baden-Württemberg 2026

Stufe 1: 180,46 € · erstes Kind: 157,78 € (zzgl. Erhöhung bis A 13).

Beamtinnen und Beamte in BW (Baden-Württemberg) erhalten neben dem Grundgehalt einen Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsrecht: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und kinderbezogene Beträge. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner addiert den Zuschlag direkt aufs Grundgehalt und schätzt das Netto.

Datenstand

gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027. vorgriffsweise um 2,82 % angepasst; Auszahlung unter Gesetzesvorbehalt.

Familienzuschlag Baden-Württemberg: Bestandteile

Bestandteilmonatlich
Ehebezogener Teil (verheiratet)180,46 €
1. Kind (ab A 14)157,78 €
1. Kind (A 11–A 13, mit Erhöhungsbetrag)186,19 €
1. Kind (A 7–A 10, mit Erhöhungsbetrag)214,60 €
ab dem 3. Kind, je Kind1017,06 €

Für das 2. Kind kommt zum Grundbetrag eine nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelte Erhöhung hinzu (A 7 bis A 14); den exakten Betrag zeigt der Besoldungsrechner. Vorgriffsweise linear um 2,82 % ab 01.04.2026 angepasst: ehebezogener Teil 180,46 EUR, kinderbezogener Teil je 1./2. Kind 157,78 EUR (ab 3. Kind 1.017,06 EUR) zuzüglich ebenfalls angepasster gruppenabhängiger Erhöhungen. Anrechnungsbetrag nach Sec. 40 Satz 3 und der einkommensabhängige Familienergänzungszuschlag sind nicht enthalten.

Besoldungsrechner Baden-Württemberg: Zuschlag + Netto berechnen →

Besoldungstabelle Baden-Württemberg: alle Grundgehälter →

Häufige Fragen

Kurze Antworten zum Familienzuschlag in Baden-Württemberg.

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Baden-Württemberg 2026?

Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 180,46 €. Für das erste Kind: 157,78 € (zzgl. Erhöhung bis A 13). Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (vorgriffsweise Auszahlung unter Gesetzesvorbehalt; linear +2,82 % ab 01.04.2026).

Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?

Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.

Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.

Wann fällt der Familienzuschlag weg?

Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.

Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?

Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.

Wo wird der Familienzuschlag in Baden-Württemberg beantragt?

Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV BW). Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Familienzuschlag in anderen Ländern

Quellen und Datenstand

Vorgriffsweise Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge Baden-Württemberg, Stand 02.07.2026. Landtag Baden-Württemberg, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027. Finanzausschuss billigte vorgriffsweise Auszahlung; 2,82 % rückwirkend ab 01.04.2026, Gesetz voraussichtlich erst im Oktober 2026.

dbb Besoldungstabelle Baden-Württemberg (LBesGBW, Besoldungsordnung A), ab 01.02.2025, Stand 01.02.2025. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.02.2025 bis 28.02.2026. Grundgehalt aus dbb (wörtliche Wiedergabe der amtlichen Besoldungsordnung A); A 7 bis A 16, Stufen 1-10; Familienzuschlag und Zulagen nicht enthalten. Folgeanpassung prüfen.

Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.

Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.