Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richter des Bundes und Soldaten erhalten den Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 BBesG: einen ehebezogenen Anteil (Stufe 1) und additive Beträge je berücksichtigungsfähigem Kind. Die Tabelle zeigt den aktuell hinterlegten Stand; der Besoldungsrechner Bund rechnet Zuschlag und Netto direkt aus.
Datenstand
gültig ab 01.05.2026 bis zu einer Neuregelung. vorläufige Abschlagszahlung ab 01.05.2026; Anpassungsgesetz noch nicht verkündet.
Familienzuschlag Bund: Beträge je Bestandteil
Bestandteil
monatlich
Stufe 1 (verheiratet / Lebenspartnerschaft)
181,36 €
1. Kind
154,99 €
2. Kind
154,99 €
ab dem 3. Kind, je Kind
482,89 €
Vorläufiger Abschlagsstand ab 01.05.2026: Stufe 1 (verheiratet) 181,36 Euro, je 1./2. Kind 154,99 Euro, ab 3. Kind 482,89 Euro; linear +2,8 % auf den Abschlagsstand ab 01.04.2025.
Stufe 1 (verheiratet/Lebenspartnerschaft): 181,36 €. Für das erste Kind: 154,99 €. Alle weiteren Beträge stehen in der Tabelle oben; maßgeblich ist der dort ausgewiesene Datenstand (vorläufige Abschlagszahlung: +2,8 % ab 01.05.2026; endgültiges Anpassungsgesetz noch nicht verkündet).
Was bedeuten Familienzuschlag Stufe 1 und Stufe 2?
Stufe 1 ist der ehebezogene Anteil für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte. Geschiedene können weiterhin dazugehören, wenn eine gesetzlich relevante Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten besteht. Stufe 2 gilt bei einem berücksichtigungsfähigen Kind; jedes weitere Kind erhöht die Stufe. Maßgeblich ist das jeweilige Besoldungsgesetz.
Gibt es Kindergeld und Familienzuschlag gleichzeitig?
Ja. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, der kinderbezogene Familienzuschlag ein Besoldungsbestandteil. Beamtinnen und Beamte erhalten beides nebeneinander; der kinderbezogene Zuschlag knüpft aber an den Kindergeldanspruch an.
Wann fällt der Familienzuschlag weg?
Der kinderbezogene Anteil endet, sobald für das Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht – in der Regel mit 18 Jahren, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Nach einer Scheidung kann der ehebezogene Anteil bei einer fortbestehenden, gesetzlich relevanten Unterhaltspflicht weitergezahlt werden. Details regelt das jeweilige Besoldungsgesetz.
Wird der Familienzuschlag bei Teilzeit gekürzt?
Grundsätzlich wird die Besoldung einschließlich Familienzuschlag bei Teilzeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gezahlt. Einzelne Dienstherren haben abweichende Regeln (etwa für kinderbezogene Anteile oder während der Elternzeit) – verbindlich ist die Auskunft der Bezügestelle.
Wo wird der Familienzuschlag in Bund beantragt?
Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt bzw. die zuständige Bezügestelle des Dienstherrn. Heirat, Geburt oder andere Änderungen werden dort per Formular bzw. Änderungsanzeige gemeldet; der Zuschlag wird dann mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.
Besoldungserhöhung Bund: Abschlagszahlung +2,8 % ab Mai 2026, Stand 03.09.2025. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig ab 01.05.2026 (unbefristet). Rechenregel für den zweiten Abschlag: lineare Erhöhung um 2,8 % auf den Abschlagsstand ab 01.04.2025.
dbb Besoldungstabelle Bund (BBesG Anlage IV), ab 01.03.2024, Stand 01.03.2024. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.03.2024 bis 31.03.2025. 2025-Werte rechnerisch x1,03 (lineare Erhöhung +3,0 % ab 01.04.2025); amtliche 04/2025-Anlage IV vor Produktivnahme spiegeln.
Der Datenstand bezieht sich ausschließlich auf den Familienzuschlag; der Grundgehaltsstand kann davon abweichen.
Konkurrenz- und Sonderregelungen (z. B. beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, Ergänzungszuschläge) sind nicht abgebildet. Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Bescheid der Bezügestelle.