Für wen gilt der TV-L?
Der TV-L ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der Rechner bildet die allgemeine TV-L-Entgelttabelle ab; Hessen hat mit dem TV-H ein eigenes Tarifrecht und ist nicht enthalten.
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Öffentlicher Dienst - TV-L
TV-L: 19 Gruppen von E 1 bis E 15 Ü, gültig 01.04.2026 bis 31.12.2026 (Tabellenreferenz 38,5 Std./Woche; Vollzeitbasis im Rechner anpassbar).
Berechnungsgrundlage: TV-L Entgelttabelle einschließlich Überleitungsgruppen, gültig vom 01.04.2026 bis 31.12.2026. Die Vollzeit-Wochenstunden sind im Rechner einstellbar.
Entgeltgruppen- und Funktionszulagen nach Anlage F sowie ständige Schicht- und Wechselschichtzulagen sind auswählbar. Die Auswahl setzt einen tariflichen Anspruch voraus. Hessen, eigene Sondertabellen und individuelle Besitzstände sind nicht enthalten. Die Zusatzversorgung wird vereinfacht als Arbeitnehmerabzug berechnet.
Dieser Gehaltsrechner für den Tarifvertrag der Länder (TV-L) nutzt die allgemeine TV-L-Entgelttabelle ab 01.04.2026. Aus Entgeltgruppe, Stufe und Arbeitszeit berechnet er eine unverbindliche Orientierung für Monatsbrutto, rechnerischen Stundenlohn, Jahreswerte und Netto-Schätzung.
Entgelttabelle zu § 15 TV-L, Anlage B Allgemeiner Teil, April 2026 bis Februar 2027, Stand 14.02.2026. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027.
Finanzierung der VBLklassik: Abrechnungsverbände West und Ost, Stand 02.06.2026. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), gültig ab 01.01.2026 (unbefristet).
Entgelttabelle TV-L mit Stundenentgelt ab 01.04.2026, Stand 01.04.2026. Bayerisches Landesamt für Finanzen, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027.
§ 24 Abs. 3 Satz 3 TV-L (i. d. F. des ÄTV Nr. 13): Stundenentgelt = Monatsentgelt ÷ (4,348 × wöchentliche Arbeitszeit), Stand 09.12.2023. Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), gültig ab 01.11.2006 (unbefristet).
Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 14.02.2026 (Einigungspapier), Abschnitt I.1: +2,8 %/mind. 100 € ab 01.04.2026, +2,0 % ab 01.03.2027, +1,0 % ab 01.01.2028, Stand 14.02.2026. Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), gültig 01.04.2026 bis 31.01.2028.
TV-L: §§ 6, 8, 20, 24 und Anlage F (Zulagen), Stand 20.09.2026. Bayerische Staatskanzlei – Bürgerservice, gültig 01.04.2026 bis 31.01.2028.
Diese Datenversion gilt bis 31.12.2026; für Zeiträume danach bitte neue Tarifrunde oder Nachwirkung prüfen.
Mehr zur Datenpflege: Wie wir Tarifdaten prüfen.
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Antworten zu Geltungsbereich, Entgeltgruppen, Jahressonderzahlung und Netto-Schätzung im TV-L.
Der TV-L ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der Rechner bildet die allgemeine TV-L-Entgelttabelle ab; Hessen hat mit dem TV-H ein eigenes Tarifrecht und ist nicht enthalten.
Die allgemeine TV-L-Tabelle umfasst E 1 bis E 15 einschließlich E 9a und E 9b sowie die Überleitungsgruppen E 2 Ü, E 13 Ü und E 15 Ü. E 1 beginnt mit Stufe 2; E 13 Ü hat die besonderen Stufen 4a und 4b, E 15 Ü endet mit Stufe 5.
Die Sätze sind nach Entgeltgruppen gestaffelt: E 1 bis E 4 einschließlich E 2 Ü erhalten 87,43 %, E 5 bis E 8 88,14 %, E 9a bis E 11 74,35 %, E 12 bis E 13 46,47 % und E 14 bis E 15 einschließlich E 15 Ü 32,53 %. Bei E 13 Ü gelten 46,47 % in Stufe 2 und 3 sowie 32,53 % in Stufe 4a, 4b, 5 und 6. Auszahlung ist im November; der Rechner bildet sie vereinfacht als Jahreskomponente ab.
Du kannst die Vollzeitbasis laut Arbeitsvertrag selbst einstellen, zum Beispiel 38,5 oder 40 Wochenstunden. Dein Beschäftigungsumfang wird als Prozent dieser Basis berechnet. Bei 100 % bleibt das Tabellenentgelt gleich; der Stundenlohn ändert sich mit der Vollzeitbasis.
Berücksichtigt werden Lohnsteuer nach dem amtlichen Tarif (§ 32a EStG mit Vorsorgepauschale nach § 39b EStG), Solidaritätszuschlag, auf Wunsch Kirchensteuer sowie Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Es bleibt eine vereinfachte Schätzung anhand deiner Angaben.
Die allgemeine E-Tabelle und die Überleitungsgruppen E 2 Ü, E 13 Ü und E 15 Ü sind enthalten. Eigene KR-, S- und Ärztetabellen sowie besondere Lehrkräfteregelungen werden hier nicht berechnet.
Vollzeitbasis, Zusatzversorgung und tarifliche Zulagen sind auswählbar. Die Zusatzversorgung wird als vereinfachter Arbeitnehmerabzug berücksichtigt; ihre Steuer- und SV-Freibeträge sowie Hinzurechnungen fehlen. Individuelle Besitzstände, wechselnde Bemessungsmonate und Zwölftelkürzungen der Jahressonderzahlung werden ebenfalls nicht berechnet.