Wer bekommt Entgeltgruppe 3 TV-L?
E 3 erfasst Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anlernung erfordern – mehr als die kurze Einarbeitung der E 2, aber noch ohne die schwierigen Tätigkeiten der E 4.
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Öffentlicher Dienst - TV-L - E 3
E 3 TV-L bedeutet bei Vollzeit (38,5 Std./Woche) 2915,57 € in Stufe 1 bis 3463,27 € in Stufe 6 im Monat (Tarifbrutto, Entgelte ab 01.04.2026).
Die Entgeltgruppe 3 im TV-L gilt für Beschäftigte der Länder, deren Tätigkeit eine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anlernung erfordert. Wähle Stufe und Arbeitszeit für eine unverbindliche Brutto- und Netto-Orientierung.
Datenstand
TV-L Allgemeine Entgelttabelle ab 01.04.2026 bis 28.02.2027; Stundenrechnung mit 38,5-Stunden-Referenz. Die Werte müssen je Tarifgebiet nach Ablauf der dort hinterlegten Laufzeit erneut geprüft werden.
Monatsbrutto und Stundenlohn je Stufe in E 3 TV-L bei Vollzeit (38,5 Std./Woche), Tarifstand Entgelte ab 01.04.2026. Die Netto-Spalte ist eine Schätzung für Steuerklasse I, 30 Jahre, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich versichert.
| Stufe | Monatsbrutto | Stundenlohn | Netto ca. |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | 2915,57 € | 17,48 € | 2006,69 € |
| Stufe 2 | 3140,47 € | 18,82 € | 2133,42 € |
| Stufe 3 | 3205,03 € | 19,21 € | 2169,60 € |
| Stufe 4 | 3308,32 € | 19,83 € | 2227,18 € |
| Stufe 5 | 3392,25 € | 20,33 € | 2273,77 € |
| Stufe 6 | 3463,27 € | 20,76 € | 2313,01 € |
Tarifbrutto ohne Zulagen und Zuschläge. Der Stundenlohn ergibt sich rechnerisch aus Wochenstunden mal 52 geteilt durch 12. Die Netto-Schätzung ersetzt keine Lohnabrechnung — eigene Steuerklasse, Kinder und Zusatzbeitrag lassen sich im Rechner einstellen.
Anteiliges Monatsbrutto je Stufe, bezogen auf die Vollzeit von 38,5 Std./Woche in TV-L. Das Teilzeitentgelt wird im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit bemessen.
| Stufe | Vollzeit | 20 Std./Woche | 30 Std./Woche |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | 2915,57 € | 1514,58 € | 2271,87 € |
| Stufe 2 | 3140,47 € | 1631,41 € | 2447,12 € |
| Stufe 3 | 3205,03 € | 1664,95 € | 2497,43 € |
| Stufe 4 | 3308,32 € | 1718,61 € | 2577,91 € |
| Stufe 5 | 3392,25 € | 1762,21 € | 2643,31 € |
| Stufe 6 | 3463,27 € | 1799,10 € | 2698,65 € |
Andere Stundenzahlen lassen sich oben im Rechner über den Arbeitszeit-Anteil einstellen.
Nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L erfasst E 3 Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, für die eine eingehende Einarbeitung beziehungsweise eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Höhere Stufen werden über die tariflichen Stufenlaufzeiten erreicht.
Typische Beispiele, keine abschließende Eingruppierung. Quelle: Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A, i. d. F. des ÄTV Nr. 13 vom 09.12.2023), Stand 09.12.2023.
Die konkrete Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit, der Entgeltordnung, der Stufenzuordnung und der arbeitsvertraglichen Anwendung. Die Werte sind eine unverbindliche Orientierung und ersetzen keine Lohnabrechnung oder Rechtsberatung.
Kurze Antworten zur Entgeltgruppe 3 im TV-L.
E 3 erfasst Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anlernung erfordern – mehr als die kurze Einarbeitung der E 2, aber noch ohne die schwierigen Tätigkeiten der E 4.
Die Entgeltgruppe 3 ist in die Stufen 1 bis 6 gegliedert. Der Aufstieg erfolgt nach den festgelegten Stufenlaufzeiten mit zunehmender einschlägiger Berufserfahrung.
Nein. Für Bund und Kommunen gilt der TVöD mit eigenen Tabellenwerten. Der TV-L gilt für die Länder mit Ausnahme Hessens, das den TV-H anwendet.
Entgelttabelle zu § 15 TV-L, Anlage B Allgemeiner Teil, April 2026 bis Februar 2027, Stand 14.02.2026. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027.
Entgelttabelle TV-L mit Stundenentgelt ab 01.04.2026, Stand 01.04.2026. Bayerisches Landesamt für Finanzen, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027.
Diese Datenversion gilt bis 28.02.2027; für Zeiträume danach bitte neue Tarifrunde oder Nachwirkung prüfen.
Mehr zur Datenpflege: Wie wir Tarifdaten prüfen.