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Öffentlicher Dienst - TV-L - E 2

Entgeltgruppe 2 (E 2) TV-L

E 2 TV-L bedeutet bei Vollzeit (38,5 bis 40,1 Std./Woche je nach Geltungsbereich) 2.742,84 € in Stufe 1 bis 3.385,81 € in Stufe 6 im Monat (Tarifbrutto, Entgelte ab 01.04.2026).

Entgeltgruppe 2 Tabelle: Stufen und Gehalt

Monatsbrutto und Stundenlohn je Stufe in E 2 TV-L bei Vollzeit (38,5 Std./Woche; tariflich je nach Geltungsbereich 38,5 bis 40,1 Std./Woche), Tarifstand Entgelte ab 01.04.2026. Die Netto-Spalte ist eine Schätzung für Steuerklasse I, 30 Jahre, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich versichert.

StufeMonatsbruttoStundenlohnNetto ca.
Stufe 12.742,84 €16,38 €1.908,44 €
Stufe 22.953,24 €17,64 €2.027,99 €
Stufe 33.017,80 €18,03 €2.064,42 €
Stufe 43.082,36 €18,41 €2.100,77 €
Stufe 53.230,84 €19,30 €2.183,96 €
Stufe 63.385,81 €20,23 €2.270,14 €

Tarifbrutto ohne Zulagen und Zuschläge. Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ 38,5 Wochenstunden × 4,348 = 167,4 Stunden (§ 24 Abs. 3 TV-L). Die Netto-Schätzung ersetzt keine Lohnabrechnung — eigene Steuerklasse, Kinder und Zusatzbeitrag lassen sich im Rechner einstellen.

Rechner

Tarif

Entgeltgruppe E 2 der allgemeinen TV-L-Tabelle.

In Prozent der Vollzeit. 100 entspricht 38,5 Stunden pro Woche.

Setzt die tarifliche Vollzeit-Wochenarbeitszeit. Das Tabellenentgelt ändert sich dadurch nicht, nur Stundenlohn und Teilzeit-Stunden.

Arbeitszeit einer Vollzeitstelle laut Arbeitsvertrag; bei abweichender Regelung hier eintragen. Bei 50 % bleibt das Tabellenentgelt halbiert; Wochenstunden und Stundenlohn folgen dieser Basis.

Sonstige Zulagen brutto pro Monat – die unten ausgewählten Zuschläge sind bereits berücksichtigt.

Brutto pro Jahr, optional – z. B. Bonus, Erfolgsbeteiligung oder Prämie. In Euro oder in Prozent des Monatsbrutto.

–

Nur bei tariflichem Anspruch laut Entgeltordnung bzw. Abrechnung wählen. Die Zulagennummer ist nicht die Entgeltgruppe. Bei Teilzeit anteilig.

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Nur bei tariflichem Anspruch laut Entgeltordnung bzw. Abrechnung wählen. Die Zulagennummer ist nicht die Entgeltgruppe. Bei Teilzeit anteilig.

–

Nur eine Zulage wählen, wenn die Voraussetzungen nach §§ 7/8 TV-L erfüllt sind. Erhöhte Festbeträge ab 01.07.2026; bei Teilzeit anteilig. Unständige Schichtarbeit und Zeitzuschläge sind hier nicht enthalten.

Zusatzversorgung

Vereinfachter Arbeitnehmerabzug vom Monats- und Jahresentgelt. Steuerfreiheit, SV-Freibeträge und Hinzurechnungen der Zusatzversorgung werden nicht berechnet; insbesondere bei VBL Ost kann die Auszahlung abweichen.

Sonderzahlungen

Tarifliche Jahres-Sonderzahlungen, im Jahreswert enthalten. Posten ab- und zuwählbar.

  • 2.398,07 € / Jahr

Für die Netto-Berechnung

In Prozent, inkl. 14,6 % allgemeiner Satz.

Berechnungsgrundlage: TV-L Entgelttabelle einschließlich Überleitungsgruppen, gültig vom 01.04.2026 bis 31.12.2026. Die Vollzeit-Wochenstunden sind im Rechner einstellbar.

Die konkrete Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit, der Entgeltordnung, der Stufenzuordnung und der arbeitsvertraglichen Anwendung.

Quellen und Berechnungsdetails

Die Entgeltgruppe 2 im TV-L gilt für Beschäftigte der Länder mit einfachen Tätigkeiten, die nach einer kurzen Einarbeitung ausgeführt werden. Stelle Stufe und Arbeitszeit ein, um Brutto und Netto unverbindlich abzuschätzen.

Quellen und Datenstand

Entgelttabelle zu § 15 TV-L, Anlage B Allgemeiner Teil, April 2026 bis Februar 2027, Stand 14.02.2026. dbb beamtenbund und tarifunion, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027.

Finanzierung der VBLklassik: Abrechnungsverbände West und Ost, Stand 02.06.2026. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), gültig ab 01.01.2026 (unbefristet).

Entgelttabelle TV-L mit Stundenentgelt ab 01.04.2026, Stand 01.04.2026. Bayerisches Landesamt für Finanzen, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027.

§ 24 Abs. 3 Satz 3 TV-L (i. d. F. des ÄTV Nr. 13): Stundenentgelt = Monatsentgelt ÷ (4,348 × wöchentliche Arbeitszeit), Stand 09.12.2023. Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), gültig ab 01.11.2006 (unbefristet).

Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 14.02.2026 (Einigungspapier), Abschnitt I.1: +2,8 %/mind. 100 € ab 01.04.2026, +2,0 % ab 01.03.2027, +1,0 % ab 01.01.2028, Stand 14.02.2026. Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), gültig 01.04.2026 bis 31.01.2028.

TV-L: §§ 6, 8, 20, 24 und Anlage F (Zulagen), Stand 20.09.2026. Bayerische Staatskanzlei – Bürgerservice, gültig 01.04.2026 bis 31.01.2028.

Diese Datenversion gilt bis 31.12.2026; für Zeiträume danach bitte neue Tarifrunde oder Nachwirkung prüfen.

  • Der Rechner bildet die allgemeine Entgelttabelle des TV-L ab. Sondertabellen – etwa für Pflegekräfte (KR), den Sozial- und Erziehungsdienst, Ärztinnen und Ärzte oder Lehrkräfte – sind nicht enthalten; Hessen hat mit dem TV-H ein eigenes Tarifrecht.
  • Sonderregel laut Tarifeinigung: EG 1 Stufe 2 steigt bereits ab 01.01.2027 (statt 01.03.2027) um 2,0 %; für Januar/Februar 2027 gilt dort der Wert der Tabelle ab 01.03.2027.

Mehr zur Datenpflege: Wie wir Tarifdaten prüfen.

Teilzeit in Entgeltgruppe 2: 20 und 30 Stunden

Anteiliges Monatsbrutto je Stufe, bezogen auf die Vollzeit von 38,5 Std./Woche in TV-L. Tariflich gelten je nach Geltungsbereich 38,5 bis 40,1 Std./Woche; bei längerer Vollzeit fällt der Anteil für dieselbe Stundenzahl etwas niedriger aus. Das Teilzeitentgelt wird im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit bemessen.

StufeVollzeit20 Std./Woche30 Std./Woche
Stufe 12.742,84 €1.424,85 €2.137,28 €
Stufe 22.953,24 €1.534,15 €2.301,23 €
Stufe 33.017,80 €1.567,69 €2.351,53 €
Stufe 43.082,36 €1.601,23 €2.401,84 €
Stufe 53.230,84 €1.678,36 €2.517,54 €
Stufe 63.385,81 €1.758,86 €2.638,29 €

Andere Stundenzahlen lassen sich oben im Rechner über den Arbeitszeit-Anteil einstellen.

Eingruppierung

E 2 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten. Für körperlich oder handwerklich geprägte Tätigkeiten gelten die Merkmale des Teils III. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten mit zunehmender einschlägiger Berufserfahrung.

Maßgeblich sind die auszuübenden Tätigkeiten und die dazugehörigen Arbeitsvorgänge. Vorrangige besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Berufe gehen den allgemeinen Regeln vor; Abschluss, Stellenbezeichnung oder Gehaltswunsch ersetzen diese Prüfung nicht.

Tarifliche Anforderungen

E 2 steht in den allgemeinen Verwaltungsmerkmalen für einfache Tätigkeiten.

  • Eine förmliche Vor- oder Berufsausbildung ist dafür nicht Voraussetzung. Die Tätigkeit muss aber eine fachliche Einarbeitung verlangen, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
  • Die Einarbeitung bezieht sich auf Kenntnisse und Fertigkeiten, die nötig sind, um die konkreten Arbeitsabläufe sicher zu beherrschen.

Kurzfassung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale; die vollständige Prüfung richtet sich nach der Entgeltordnung. Quelle: Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A, i. d. F. des ÄTV Nr. 13 vom 09.12.2023), Stand 09.12.2023.

Beispieltätigkeiten

  • Einfache Büro- und Registraturtätigkeiten in Landesbehörden
  • Tätigkeiten in Poststellen und Botendiensten
  • Einfache handwerklich geprägte Hilfstätigkeiten (Teil III der Entgeltordnung)

Beispiele zur Orientierung, keine abschließende Eingruppierung. Quelle: Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A, i. d. F. des ÄTV Nr. 13 vom 09.12.2023), Stand 09.12.2023.

Passende Ratgeber

Häufige Fragen

Kurze Antworten zur Entgeltgruppe 2 im TV-L.

Wer bekommt Entgeltgruppe 2 TV-L?

E 2 erfasst einfache Tätigkeiten, die nach kurzer Einarbeitung selbstständig ausgeführt werden, etwa im Büro-, Innen- oder Außendienst. Maßgeblich ist die tatsächlich übertragene Tätigkeit nach der Entgeltordnung zum TV-L.

Wie steige ich in E 2 in höhere Stufen auf?

Der Aufstieg von Stufe 1 bis Stufe 6 richtet sich nach den tariflichen Stufenlaufzeiten; mit zunehmender einschlägiger Berufserfahrung erreichst du nach und nach die höheren Stufen.

Wann ist statt E 2 die Entgeltgruppe 3 einschlägig?

E 3 setzt eine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anlernung voraus, die über die kurze Einarbeitung der E 2 hinausgeht. Entscheidend ist der Zuschnitt der übertragenen Tätigkeit.