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Eingruppierungsinfo · TV-L

TV-L: Eingruppierung, Entgeltgruppen und Anforderungen

Entscheidend ist die auszuübende Tätigkeit. Ausbildung, Abschluss oder Stellenbezeichnung allein führen nicht automatisch zu einer Entgeltgruppe.

Tarifbeschäftigte der Länder. Für viele Berufsgruppen gelten besondere Abschnitte der Entgeltordnung, die den allgemeinen Merkmalen vorgehen.

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Gruppen und Anforderungen im Überblick

Die Kurztexte erleichtern die Orientierung. Maßgeblich bleiben der vollständige Tarifvertrag und die tatsächliche Eingruppierung durch den Arbeitgeber – Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung bestimmen dabei mit.

Entgeltgruppen

E 15Details

E 15 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 heraushebt, sowie Beschäftigte, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der E 13 ständig unterstellt sind. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Leitungsfunktionen mit erheblicher Verantwortung in Landesbehörden
  • Leitung größerer wissenschaftlicher Arbeitsbereiche
  • Herausgehobene Referats- und Fachbereichsaufgaben
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E 14Details

E 14 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung – mindestens zu einem Drittel oder durchgehend – aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, sowie Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der E 13 ständig unterstellt sind. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Herausgehobene wissenschaftliche Aufgaben an Hochschulen und Landeseinrichtungen
  • Fachliche Leitung kleinerer wissenschaftlicher Teams
  • Referententätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung
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E 13Details

E 13 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (z. B. Master oder Universitätsdiplom) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Für Lehrkräfte gilt die eigene Entgeltordnung Lehrkräfte (TV EntgO-L). Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen
  • Beschäftigte mit Master-Abschluss und entsprechender Tätigkeit in Landesbehörden
  • Fachreferententätigkeiten mit wissenschaftlichem Zuschnitt
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E 12Details

E 12 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Besonders verantwortliche Fach- und Sachgebietsaufgaben
  • Leitung abgegrenzter Aufgabenbereiche in Landesbehörden
  • Verantwortliche technische Fachfunktionen (z. B. nach Teil II)
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E 11Details

E 11 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durchgehend durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Besonders schwierige und bedeutende Fachaufgaben in Landesbehörden
  • Eigenverantwortliche Bearbeitung komplexer Fachgebiete
  • Qualifizierte Fach- und Koordinationsfunktionen an Hochschulen und Gerichten
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E 10Details

E 10 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Herausgehobene Sachbearbeitung mit anteilig besonders schwierigen Aufgaben
  • Fachverantwortung für abgegrenzte Aufgabengebiete in Landesbehörden
  • Qualifizierte Projekt- und Koordinationsaufgaben
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E 9bDetails

E 9b erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. Bachelor oder Fachhochschul-Diplom) und entsprechender Tätigkeit, Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sowie als Fallgruppe 1 besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten dieser Art. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Sachbearbeitung mit Bachelor-Abschluss in der Landesverwaltung
  • Beschäftigte in Archiven und Bibliotheken mit Hochschulbildung (Teil II)
  • Qualifizierte Fachaufgaben mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen
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E 9aDetails

E 9a erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert – im Unterschied zur E 8 nicht nur zu einem Drittel, sondern im vollen Umfang der Tätigkeit. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Selbständige Sachbearbeitung in Landesbehörden
  • Eigenverantwortliche Aufgaben in Geschäftsstellen und Serviceeinheiten
  • Qualifizierte Fachtätigkeiten mit eigenem Entscheidungsspielraum
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E 8Details

E 8 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Selbständige Leistungen verlangen ein eigenes Abwägen und Entscheiden innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Fachsachbearbeitung mit anteilig eigenem Entscheidungsspielraum
  • Qualifizierte Tätigkeiten in Service- und Geschäftsstellen der Justiz
  • Hochwertige Facharbeiten in technischen Diensten (Teil III)
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E 7Details

Im allgemeinen Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung zum TV-L) ist für E 7 kein eigenes Tätigkeitsmerkmal vereinbart. Die Eingruppierung in E 7 erfolgt über die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils II für bestimmte Beschäftigtengruppen oder über Teil III für Beschäftigte mit körperlich beziehungsweise handwerklich geprägten Tätigkeiten, etwa für hochwertige Facharbeiten.

Typische Beispiele

  • Handwerklich geprägte Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen (Teil III)
  • Beschäftigte in Werkstätten und technischen Diensten der Länder
  • Besondere Beschäftigtengruppen nach Teil II der Entgeltordnung
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E 6Details

E 6 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die Fachkenntnisse müssen sich dabei auf ein breiteres Aufgabengebiet beziehen als die gründlichen Fachkenntnisse der E 5. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Sachbearbeitung mit vielseitigen Fachkenntnissen in Landesbehörden
  • Beschäftigte in Geschäftsstellen von Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • Team- und Sekretariatsaufgaben an Hochschulen mit breitem Aufgabenspektrum
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E 5Details

Nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L erfasst E 5 Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer und entsprechender Tätigkeit. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Verwaltungsfachangestellte und Kaufleute für Büromanagement in Landesbehörden
  • Justizbeschäftigte mit Servicetätigkeiten an Gerichten
  • Beschäftigte mit gründlichen Fachkenntnissen im Innen- und Außendienst
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E 4Details

E 4 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten oder mit Tätigkeiten, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 herausheben, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Schwierigere Unterstützungstätigkeiten in der Landesverwaltung
  • Büro- und Assistenztätigkeiten mit anteilig gründlichen Fachkenntnissen
  • Handwerklich geprägte Tätigkeiten mit erweiterten Anforderungen (Teil III)
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E 3Details

Nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L erfasst E 3 Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, für die eine eingehende Einarbeitung beziehungsweise eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Höhere Stufen werden über die tariflichen Stufenlaufzeiten erreicht.

Typische Beispiele

  • Angelernte Tätigkeiten in Registratur und Datenerfassung
  • Unterstützende Tätigkeiten in Geschäftsstellen von Landesbehörden
  • Angelernte handwerkliche Tätigkeiten nach Teil III der Entgeltordnung
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E 2Details

E 2 erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten. Für körperlich oder handwerklich geprägte Tätigkeiten gelten die Merkmale des Teils III. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten mit zunehmender einschlägiger Berufserfahrung.

Typische Beispiele

  • Einfache Büro- und Registraturtätigkeiten in Landesbehörden
  • Tätigkeiten in Poststellen und Botendiensten
  • Einfache handwerklich geprägte Hilfstätigkeiten (Teil III der Entgeltordnung)
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E 1Details

Nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L erfasst E 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, die ohne nennenswerte Einarbeitung verrichtet werden können. Maßgeblich ist allein die auszuübende Tätigkeit, nicht ein erlernter Beruf. Die Entgeltgruppe 1 beginnt mit Stufe 2; der weitere Aufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.

Typische Beispiele

  • Essens- und Getränkeausgabe sowie Spüldienste in Landeseinrichtungen
  • Einfache Reinigungs- und Aufräumtätigkeiten
  • Einfachste Hilfstätigkeiten ohne Anlernzeit in Landesbehörden
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Gruppe ist nicht gleich Stufe

Die oben erklärte Gruppe bewertet Tätigkeit oder Qualifikation. Innerhalb dieser Gruppe bestimmt die Stufe, Staffel oder das Berufsjahr den Tabellenwert.

Häufige Fragen

Antworten zur Eingruppierung bei TV-L.

Wie finde ich meine richtige Gruppe bei TV-L?

Entscheidend ist die auszuübende Tätigkeit. Ausbildung, Abschluss oder Stellenbezeichnung allein führen nicht automatisch zu einer Entgeltgruppe. Vergleiche deshalb deine schriftlich übertragenen Aufgaben mit der verlinkten Entgeltordnung. Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Personalstelle und Interessenvertretung können bei der Prüfung helfen.

Was ist der Unterschied zwischen Entgeltgruppe und Stufe?

Die Gruppe bewertet die Tätigkeit oder Qualifikation. Die Stufe, Staffel oder das Berufsjahr bildet meist Erfahrung beziehungsweise Beschäftigungszeit ab. Die passenden Tabellenwerte findest du in der Entgelttabelle; der Rechner verbindet beide Angaben mit deiner Arbeitszeit.

Führt ein Abschluss automatisch zu einer höheren Gruppe?

In der Regel nein. Eine Ausbildung, Fortbildung oder ein Studium muss für die übertragene Tätigkeit tariflich erforderlich sein und tatsächlich genutzt werden. Ausnahmen und ausdrücklich personenbezogene Merkmale stehen in der jeweiligen Entgeltordnung.

Was kann ich bei Zweifeln an meiner Eingruppierung tun?

Sichere zuerst Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und eine Aufstellung der tatsächlich ausgeübten Aufgaben. Bitte anschließend Personalstelle oder Arbeitgeber um die tarifliche Fundstelle; Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung oder Gewerkschaft können die Einordnung prüfen.

Quelle und Prüfhinweis

Grundlage: TV-L und Entgeltordnung, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, aktuelle TdL-Vertragssammlung. Abgerufen am 15. August 2026. Die Darstellung fasst die Tarifmerkmale zusammen und ersetzt keine individuelle Prüfung oder Rechtsberatung.