E 1 TVöD VKA bedeutet bei Vollzeit (39,0 Std./Woche) 2534,55 € in Stufe 2 bis 2754,50 € in Stufe 6 im Monat (Tarifbrutto, Entgelte ab 01.05.2026).
Entgeltgruppe 1 Tabelle: Stufen und Gehalt
Monatsbrutto und Stundenlohn je Stufe in E 1 TVöD VKA bei Vollzeit (39,0 Std./Woche), Tarifstand Entgelte ab 01.05.2026. Die Netto-Spalte ist eine Schätzung für Steuerklasse I, 30 Jahre, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich versichert.
Stufe
Monatsbrutto
Stundenlohn
Netto ca.
Stufe 2
2534,55 €
14,95 €
1788,87 €
Stufe 3
2568,83 €
15,15 €
1808,62 €
Stufe 4
2611,69 €
15,40 €
1833,32 €
Stufe 5
2651,64 €
15,64 €
1856,24 €
Stufe 6
2754,50 €
16,24 €
1915,06 €
Tarifbrutto ohne Zulagen und Zuschläge. Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ 39 Wochenstunden × 4,348 = 169,572 Stunden (§ 24 Abs. 3 TVöD). Die Netto-Schätzung ersetzt keine Lohnabrechnung — eigene Steuerklasse, Kinder und Zusatzbeitrag lassen sich im Rechner einstellen.
Berechnungsgrundlage: TVöD VKA Anlage A: Tabellenentgelte ab 01.05.2026 bis 31.03.2027.
Die konkrete Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit, der Entgeltordnung, der Stufenzuordnung und der arbeitsvertraglichen Anwendung.
Quellen und Berechnungsdetails
Die Entgeltgruppe 1 im TVöD VKA gilt für kommunale Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten ohne Ausbildungserfordernis. Wähle Stufe und Arbeitszeit für eine unverbindliche Brutto- und Netto-Orientierung.
Anteiliges Monatsbrutto je Stufe, bezogen auf die Vollzeit von 39,0 Std./Woche in TVöD VKA. Das Teilzeitentgelt wird im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit bemessen.
Stufe
Vollzeit
20 Std./Woche
30 Std./Woche
Stufe 2
2534,55 €
1299,77 €
1949,65 €
Stufe 3
2568,83 €
1317,35 €
1976,02 €
Stufe 4
2611,69 €
1339,33 €
2008,99 €
Stufe 5
2651,64 €
1359,82 €
2039,72 €
Stufe 6
2754,50 €
1412,56 €
2118,85 €
Andere Stundenzahlen lassen sich oben im Rechner über den Arbeitszeit-Anteil einstellen.
Eingruppierung
Die Zuordnung zur Entgeltgruppe 1 richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit gemäß Entgeltordnung VKA. E 1 erfasst einfachste Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung voraussetzen, etwa einfache Hilfs- und Botentätigkeiten in der Kommune. Die Stufenzuordnung ergibt sich aus der einschlägigen Berufserfahrung; in E 1 gelten dabei abweichende Stufenregelungen.
Maßgeblich sind die auszuübenden Tätigkeiten und die dazugehörigen Arbeitsvorgänge. Vorrangige besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Berufe gehen den allgemeinen Regeln vor; Abschluss, Stellenbezeichnung oder Gehaltswunsch ersetzen diese Prüfung nicht.
Tarifliche Anforderungen
E 1 ist die unterste allgemeine Gruppe für einfachste Tätigkeiten.
Der Tarif nennt als Beispiele unter anderem das Ausgeben von Essen und Getränken, Garderobenpersonal sowie Spül-, Gemüseputz- und sonstige Aufgaben im Haus- und Küchenbereich.
Auch Servier-, Hausarbeits- und vergleichbare Hilfstätigkeiten können erfasst sein. Entscheidend bleibt die tatsächlich auszuübende Aufgabe; eine Berufsbezeichnung allein reicht nicht.
Kurzfassung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale; die vollständige Prüfung richtet sich nach der Entgeltordnung. Quelle: Entgeltordnung VKA (Anlage 1 zum TVöD), Stand 01.01.2024.
Beispieltätigkeiten
Einfache Reinigungstätigkeiten in kommunalen Gebäuden
Boten- und Transporthilfen in der Verwaltung
Einfache Hilfstätigkeiten in Bauhof und Grünpflege
E 1 erfasst kommunale Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, die ohne abgeschlossene Berufsausbildung ausgeübt werden. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit nach der Entgeltordnung VKA, nicht die Berufsbezeichnung.
Wie ist der Stufenaufstieg in E 1 geregelt?
Die Entgeltgruppe 1 hat eine eigene Stufenstruktur. Der Aufstieg erfolgt mit zunehmender Beschäftigungszeit, weicht in den Laufzeiten aber von den übrigen Entgeltgruppen ab.
Unterscheidet sich E 1 VKA von E 1 Bund?
Die Tabellenwerte für VKA und Bund können abweichen. Für eine Einordnung im Bundesbereich nutze die Seite zu Entgeltgruppe 1 TVöD Bund.