E 9b TV-L bedeutet bei Vollzeit (38,5 Std./Woche) 3620,10 € in Stufe 1 bis 5014,87 € in Stufe 6 im Monat (Tarifbrutto, Entgelte ab 01.04.2026).
Entgeltgruppe 9b Tabelle: Stufen und Gehalt
Monatsbrutto und Stundenlohn je Stufe in E 9b TV-L bei Vollzeit (38,5 Std./Woche), Tarifstand Entgelte ab 01.04.2026. Die Netto-Spalte ist eine Schätzung für Steuerklasse I, 30 Jahre, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich versichert.
Stufe
Monatsbrutto
Stundenlohn
Netto ca.
Stufe 1
3620,10 €
21,63 €
2399,31 €
Stufe 2
3870,81 €
23,12 €
2535,82 €
Stufe 3
4035,07 €
24,10 €
2624,36 €
Stufe 4
4488,99 €
26,82 €
2865,37 €
Stufe 5
4875,10 €
29,12 €
3066,02 €
Stufe 6
5014,87 €
29,96 €
3137,72 €
Tarifbrutto ohne Zulagen und Zuschläge. Stundenlohn = Monatsbrutto ÷ 38,5 Wochenstunden × 4,348 = 167,398 Stunden (§ 24 Abs. 3 TV-L). Die Netto-Schätzung ersetzt keine Lohnabrechnung — eigene Steuerklasse, Kinder und Zusatzbeitrag lassen sich im Rechner einstellen.
Berechnungsgrundlage: TV-L Allgemeine Entgelttabelle ab 01.04.2026 bis 31.12.2026; Stundenrechnung mit 38,5-Stunden-Referenz.
Die konkrete Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit, der Entgeltordnung, der Stufenzuordnung und der arbeitsvertraglichen Anwendung.
Quellen und Berechnungsdetails
Die Entgeltgruppe 9b im TV-L ist die typische Einstiegsgruppe für Beschäftigte mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss im Landesdienst. Stelle Stufe und Arbeitszeit ein, um Brutto und Netto unverbindlich abzuschätzen.
Diese Datenversion gilt bis 31.12.2026; für Zeiträume danach bitte neue Tarifrunde oder Nachwirkung prüfen.
Der Rechner bildet die allgemeine Entgelttabelle des TV-L ab. Sondertabellen – etwa für Pflegekräfte (KR), den Sozial- und Erziehungsdienst, Ärztinnen und Ärzte oder Lehrkräfte – sind nicht enthalten; Hessen hat mit dem TV-H ein eigenes Tarifrecht.
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann im TV-L je Bundesland und Beschäftigtengruppe abweichen. Dieser Rechner nutzt 38,5 Stunden als dokumentierte Referenz für Stundenwerte.
Sonderregel laut Tarifeinigung: EG 1 Stufe 2 steigt bereits ab 01.01.2027 (statt 01.03.2027) um 2,0 %; für Januar/Februar 2027 gilt dort der Wert der Tabelle ab 01.03.2027.
Anteiliges Monatsbrutto je Stufe, bezogen auf die Vollzeit von 38,5 Std./Woche in TV-L. Das Teilzeitentgelt wird im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit bemessen.
Stufe
Vollzeit
20 Std./Woche
30 Std./Woche
Stufe 1
3620,10 €
1880,57 €
2820,86 €
Stufe 2
3870,81 €
2010,81 €
3016,22 €
Stufe 3
4035,07 €
2096,14 €
3144,21 €
Stufe 4
4488,99 €
2331,94 €
3497,91 €
Stufe 5
4875,10 €
2532,52 €
3798,78 €
Stufe 6
5014,87 €
2605,13 €
3907,69 €
Andere Stundenzahlen lassen sich oben im Rechner über den Arbeitszeit-Anteil einstellen.
Eingruppierung
E 9b erfasst nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. Bachelor oder Fachhochschul-Diplom) und entsprechender Tätigkeit, Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sowie als Fallgruppe 1 besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten dieser Art. Der Stufenaufstieg folgt den tariflichen Stufenlaufzeiten.
Maßgeblich sind die auszuübenden Tätigkeiten und die dazugehörigen Arbeitsvorgänge. Vorrangige besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Berufe gehen den allgemeinen Regeln vor; Abschluss, Stellenbezeichnung oder Gehaltswunsch ersetzen diese Prüfung nicht.
Tarifliche Anforderungen
E 9b nennt im allgemeinen Verwaltungsdienst drei typische Konstellationen.
Sie umfasst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten, Tätigkeiten mit gründlichen umfassenden Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen sowie Tätigkeiten mit abgeschlossener Hochschulbildung (regelmäßig Bachelor oder Diplom-FH) und entsprechender Aufgabe.
„Gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ steigern sich gegenüber den in E 6, E 8 und E 9a verlangten Kenntnissen in Tiefe und Breite.
E 9b erfasst Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. Bachelor) und entsprechender Tätigkeit sowie Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Ist E 9b die Einstiegsgruppe mit Bachelor im TV-L?
Ja, mit einem Bachelor- oder Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit erfolgt die Eingruppierung mindestens in E 9b; höhere Gruppen setzen Heraushebungsmerkmale wie besondere Schwierigkeit und Bedeutung voraus.
Wie geht es von E 9b in E 10 oder E 11 weiter?
E 10 setzt voraus, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der E 9b heraushebt; bei E 11 muss dies für die gesamte Tätigkeit gelten.