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Eingruppierungsinfo · TVöD SuE

TVöD SuE: Eingruppierung, Entgeltgruppen und Anforderungen

Die Zuordnung folgt den im jeweiligen Tarifwerk ausdrücklich genannten Tätigkeits-, Qualifikations- oder Funktionsmerkmalen.

Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Berufsqualifikation, schwierige Tätigkeiten, besondere Verantwortung und Leitungsumfang bestimmen die S-Gruppe.

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Gruppen und Anforderungen im Überblick

Die Kurztexte erleichtern die Orientierung. Maßgeblich bleiben der vollständige Tarifvertrag und die tatsächliche Eingruppierung durch den Arbeitgeber – Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung bestimmen dabei mit.

Entgeltgruppen

S 18Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 18 Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen, Leitungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX ab 90 Plätzen, Leitungen von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung ab 50 Plätzen sowie Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt.

Typische Beispiele

  • Leitung einer Kindertagesstätte ab 180 Plätzen
  • Leitung eines großen Erziehungs- oder Wohnheims
  • Sozialarbeit mit erheblich herausgehobener Verantwortung
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S 17Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 17 unter anderem Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen, ständige Vertretungen ab 180 Plätzen, Leitungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung ab 70 Plätzen, Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt, sowie Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

Typische Beispiele

  • Leitung einer Kindertagesstätte ab 130 Plätzen
  • Sozialarbeit, die sich insgesamt durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt
  • Psychagogik mit staatlicher Anerkennung
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S 16Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 16 unter anderem Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen, ständige Vertretungen ab 130 Plätzen, Leitungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung ab 40 Plätzen sowie Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.

Typische Beispiele

  • Leitung einer Kindertagesstätte ab 100 Plätzen
  • Leitung eines Erziehungsheims
  • Leitung eines Wohnheims für erwachsene Menschen mit Behinderung
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S 15Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 15 unter anderem Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen, ständige Vertretungen ab 100 Plätzen, Leitungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

Typische Beispiele

  • Leitung einer Kindertagesstätte ab 70 Plätzen
  • Leitung einer Kita für Menschen mit Behinderung
  • Sozialarbeit mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung
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S 14Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Erfasst sind ebenso gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, zum Beispiel im Sozialpsychiatrischen Dienst der Städte, Gemeinden und Landkreise. Nach Protokollerklärung Nr. 13 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogik, Erziehungswissenschaft oder Kindheitspädagogik (Bachelor/Master) unter S 14, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Typische Beispiele

  • Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) im Jugendamt
  • Sozialpsychiatrischer Dienst einer Kommune
  • Sozialarbeit mit Fallverantwortung im Kinderschutz
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S 13Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 13 erstens Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen und zweitens Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. Maßgeblich ist die Durchschnittsbelegung, die in den Protokollerklärungen zum Abschnitt XXIV näher bestimmt ist.

Typische Beispiele

  • Leitung einer Kindertagesstätte ab 40 Plätzen
  • Ständige Vertretung der Leitung ab 70 Plätzen
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S 12Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung, jeweils mit entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen – jeweils mit schwierigen Tätigkeiten. S 12 ist die Bezugsgruppe für die Heraushebungsmerkmale der höheren Gruppen: S 15 verlangt, dass sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus S 12 heraushebt, S 17 verlangt dies für die gesamte Tätigkeit.

Typische Beispiele

  • Sozialarbeit mit schwierigen Tätigkeiten im kommunalen Sozialdienst
  • Sozialpädagogik in der Erziehungs- und Familienberatung
  • Fachkraft mit einschlägigem Studium in der Eingliederungshilfe
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S 11bDetails

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 11b Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit landesrechtlich vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung, jeweils mit entsprechender Tätigkeit. Gleichgestellt sind sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 11b ist damit die Eingangsgruppe des Hochschulbereichs im Sozial- und Erziehungsdienst.

Typische Beispiele

  • Sozialarbeit in einer kommunalen Beratungsstelle
  • Sozialpädagogik in der Jugend- und Familienhilfe
  • Heilpädagogik mit abgeschlossener Hochschulbildung
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S 11aDetails

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 11a Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX, für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung bestellt sind. Erforderlich ist also eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers; eine bloß faktische Vertretung genügt nicht.

Typische Beispiele

  • Ständige Vertretung der Leitung einer integrativen Kindertagesstätte
  • Ständige Vertretung in Einrichtungen für Kinder mit Erziehungsschwierigkeiten
  • Ständige Vertretung in Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung
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S 9Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 9 unter anderem Erzieherinnen/Erzieher mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1, Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten sowie ständige Vertretungen von Kita-Leitungen bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Mit wachsender Durchschnittsbelegung steigt die Leitungseingruppierung: ab 40 Plätzen S 13, ab 70 Plätzen S 15.

Typische Beispiele

  • Leitung einer kleineren Kindertagesstätte
  • Ständige Vertretung der Kita-Leitung ab 40 Plätzen
  • Erzieherin oder Erzieher mit fachlich koordinierenden Aufgaben
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S 8bDetails

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 8b erstens Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten, wenn besonders schwierige fachliche Tätigkeiten hinzukommen; zweitens Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleitung in Werkstätten; drittens Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern beziehungsweise Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

Typische Beispiele

  • Erzieherin oder Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeit oder Sozialpädagogik
  • Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeister als Gruppenleitung in Werkstätten
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S 8aDetails

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 8a erstens Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben; zweitens Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und abgeschlossener Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleitung in Werkstätten. Kommen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten hinzu, ist S 8b einschlägig; fachlich koordinierende Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte der S 8b führen in die S 9.

Typische Beispiele

  • Staatlich anerkannte Erzieherin oder Erzieher in einer kommunalen Kita
  • Heilerziehungspflege mit staatlicher Anerkennung in der Behindertenhilfe
  • Gruppenleitung in Werkstätten als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung
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S 7Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Kommt eine abgeschlossene Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung hinzu, ist S 8a einschlägig; Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeisterinnen und -meister als Gruppenleitung gehören in S 8b.

Typische Beispiele

  • Gruppenleitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
  • Gruppenleitung in einer Berufsförderungswerkstatt
  • Gruppenleitung in einer Ausbildungswerkstatt
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S 4Details

Nach der Entgeltordnung VKA umfasst S 4 erstens Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, wenn schwierige fachliche Tätigkeiten hinzukommen; zweitens Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung; drittens Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern oder Heilerzieherinnen/Heilerziehern mit staatlicher Anerkennung. Wer die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher selbst besitzt und entsprechend tätig ist, gehört dagegen in S 8a.

Typische Beispiele

  • Kinderpflege mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Handwerklicher Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern
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S 3Details

Nach der Entgeltordnung VKA erfasst S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit. Gleichgestellt sind sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Kommen schwierige fachliche Tätigkeiten hinzu, ist S 4 einschlägig.

Typische Beispiele

  • Staatlich anerkannte Kinderpflege in der Kindertagesbetreuung
  • Staatlich anerkannte Sozialassistenz in der Jugendhilfe
  • Heilerziehungspflegehilfe mit staatlicher Anerkennung
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S 2Details

Nach der Entgeltordnung VKA (Abschnitt XXIV) erfasst S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. Die Formulierung "in der Tätigkeit von" bedeutet: Die Tätigkeit entspricht dem Berufsbild, ohne dass alle formalen Voraussetzungen der höheren Gruppe erfüllt sein müssen. Wer die staatliche Anerkennung besitzt und eine entsprechende Tätigkeit ausübt, ist regelmäßig in S 3 eingruppiert.

Typische Beispiele

  • Kinderpflege in einer kommunalen Kindertagesstätte
  • Sozialassistenz in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • Heilerziehungspflegehilfe in Einrichtungen der Behindertenhilfe
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Gruppe ist nicht gleich Stufe

Die oben erklärte Gruppe bewertet Tätigkeit oder Qualifikation. Innerhalb dieser Gruppe bestimmt die Stufe, Staffel oder das Berufsjahr den Tabellenwert.

Häufige Fragen

Antworten zur Eingruppierung bei TVöD SuE.

Wie finde ich meine richtige Gruppe bei TVöD SuE?

Die Zuordnung folgt den im jeweiligen Tarifwerk ausdrücklich genannten Tätigkeits-, Qualifikations- oder Funktionsmerkmalen. Vergleiche deshalb deine schriftlich übertragenen Aufgaben mit der verlinkten Entgeltordnung. Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Personalstelle und Interessenvertretung können bei der Prüfung helfen.

Was ist der Unterschied zwischen Entgeltgruppe und Stufe?

Die Gruppe bewertet die Tätigkeit oder Qualifikation. Die Stufe, Staffel oder das Berufsjahr bildet meist Erfahrung beziehungsweise Beschäftigungszeit ab. Die passenden Tabellenwerte findest du in der Entgelttabelle; der Rechner verbindet beide Angaben mit deiner Arbeitszeit.

Führt ein Abschluss automatisch zu einer höheren Gruppe?

In der Regel nein. Eine Ausbildung, Fortbildung oder ein Studium muss für die übertragene Tätigkeit tariflich erforderlich sein und tatsächlich genutzt werden. Ausnahmen und ausdrücklich personenbezogene Merkmale stehen in der jeweiligen Entgeltordnung.

Was kann ich bei Zweifeln an meiner Eingruppierung tun?

Sichere zuerst Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und eine Aufstellung der tatsächlich ausgeübten Aufgaben. Bitte anschließend Personalstelle oder Arbeitgeber um die tarifliche Fundstelle; Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung oder Gewerkschaft können die Einordnung prüfen.

Quelle und Prüfhinweis

Grundlage: Entgeltordnung VKA – Sozial- und Erziehungsdienst, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Teil B, besonderer Teil SuE. Abgerufen am 15. August 2026. Die Darstellung fasst die Tarifmerkmale zusammen und ersetzt keine individuelle Prüfung oder Rechtsberatung.